Rechtsmittel Strafbefehl

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Welche Rechtsmittel gibt es gegen den Strafbefehl? 

Wenn ein Strafbefehl zugestellt wird, gibt es zwei Möglichkeiten. Entweder man akzeptiert den Strafbefehl. Dann wird der Strafbefehl nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist rechtskräftig. Der Strafbefehl wirkt dann wie ein Urteil.

Oder man legt Einspruch gegen den Strafbefehl ein. Dann wird das Gericht grundsätzlich einen Termin für eine Hauptverhandlung bestimmen. Der Strafbefehl übernimmt dann die Funktion einer Anklageschrift.

Der Einspruch ist kein Rechtsmittel

Den Einspruch gegen den Strafbefehl würden Juristen nicht als Rechtsmittel bezeichnen. Rechtsmittel sind nur solche Rechtsbehelfe, die zum einen die formelle Rechtskraft hindern (Suspensiveffekt) und zum anderen den Streit in die nächsthöhere Instanz befördern (Devolutiveffekt). Bei dem Einspruch liegt nur der Suspensiveffekt vor, nicht aber der Devolutiveffekt. Denn der Einspruch hindert zwar die Rechtskraft des Strafbefehls, er befördert das Verfahren aber nicht in die nächsthöhere Instanz. Über den Einspruch entscheidet nämlich auch der Amtsrichter, der den Strafbefehl bereits erlassen hat. Die Sache bleibt also nach dem Einspruch beim Amtsgericht anhängig.

Wirkliche Rechtsmittel stehen dem Beschuldigten erst dann zur Seite, wenn er nach dem Einspruch gegen den Strafbefehl in der Hauptverhandlung verurteilt wurde. Dann gibt es aber keinen Strafbefehl mehr, sondern nur noch ein Urteil. Gegen dieses Urteil gibt es das Rechtsmittel der Berufung und der (Sprung-) Revision. Hierbei handelt es sich dann um "echte" Rechtsmittel, weil beide nicht nur die Rechtskraft hindern, sondern das Verfahren auch in eine andere Instanz befördern.

Einspruch gegen den Strafbefehl  unzutreffend als Rechtsmittel bezeichnet?

Wenn der Beschuldigte statt des Einspruchs "Rechtsmittel gegen den Strafbefehl" einlegt, ist das grundsätzlich unschädlich. Gerichte müssen Erklärungen auslegen. Das bedeutet, Anträge und Rechtsbehelfe dürfen nicht wörtlich verstanden werden, sondern müssen so verstanden werden, wie sie gemeint waren. Wird gegen den Strafbefehl unzutreffend "Rechtsmittel" eingelegt, dann wird damit zum Ausdruck gebracht, dass der Beschuldigte mit dem Strafbefehl nicht einverstanden ist und gerichtliche Überprüfung verlangt. Im Ergebnis muss das Rechtsmittel deshalb als Einspruch verstanden werden, auch wenn es falsch bezeichnet ist.

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