Rechtskraft Strafbefehl

Rechtskraft ist in der Regel das Verfahrensende
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Rechtskraft - worum geht es? 

Die Rechtskraft eines Strafbefehls ist wichtig. Zum einen kann nach Eintritt der Rechtskraft grundsätzlich nichts mehr gegen den Strafbefehl unternommen werden - die Rechtskraft ist Voraussetzung dafür, dass die Strafe vollstreckt werden kann. Wichtig kann die Rechtskraft aber auf werden, wenn man zum Beispiel wissen will, wann ein Fahrverbot in Kraft tritt. Es ist deshalb wichtig, sich über die Rechtskraft zu informieren.

 

Themen zur Rechtskraft des Strafbefehls:


Wann ist ein  Strafbefehl rechtskräftig?

Wann tritt Rechtskraft bei strafgerichtlichen Entscheidungen ein? Gerichtliche Entscheidungen werden rechtskräftig, wenn Sie mit Rechtsmitteln nicht mehr angegriffen werden können. Das ist entweder der Fall, wenn die Fristen für die Einlegung der Rechtsmittel abgelaufen sind oder wenn die Rechtsmittel ausgeschöpft sind. Gegen ein Strafurteil eines Amtsgerichts kann der Verurteilte zum Beispiel Berufung oder (Sprung-) Revision einlegen (was aber nicht geht: direkt Berufung gegen den Strafbefehl einlegen). Sind die Fristen für die Einlegung dieser Rechtsmittel abgelaufen, dann ist das Urteil rechtskräftig. Ebenso tritt Rechtskraft des Urteils ein, wenn die Rechtsmittel am Ende nicht erfolgreich waren – der Rechtsweg also ausgeschöpft ist. 

 

Wann tritt beim Strafbefehl Rechtskraft ein?

Ein Strafbefehl wird grundsätzlich dann rechtskräftig, wenn die Einspruchsfrist abgelaufen ist.

Die Einspruchsfrist beträgt beim Strafbefehl zwei Wochen. Für die Berechnung gehen Sie am besten vom Wochentag aus. Wird der Strafbefehl zum Beispiel an einem Mittwoch zugestellt, läuft die Frist am Mittwoch genau zwei Wochen später ab. Mit Beginn des Donnerstags (um 0:00 Uhr) ist im Beispiel also Rechtskraft eingetreten. Wird der Strafbefehl an einem Samstag zugestellt, verlängert sich die Frist.

Mit Eintritt der Rechtskraft steht der Strafbefehl einem rechtskräftigen Urteil gleich. Rechtsmittel gegen den Strafbefehl bzw. die Verurteilung stehen nicht mehr zur Verfügung, der Verurteilte kann also nicht nach Ablauf der Einspruchsfrist Berufung oder Revision gegen den Strafbefehl einlegen. 

Eine Durchbrechung der Rechtskraft ist nur in Ausnahmefällen möglich. Bei einem Strafbefehl ist der wichtigste Fall die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 44 ff. StPO). Wiedereinsetzung kann beantragt werden, wenn die Einspruchsfrist ohne Verschulden des Betroffenen abgelaufen ist. Beispiele dafür: Der Beschuldigte war im Urlaub, als der Strafbefehl zugestellt wurde. Oder der Strafbefehl wurde zugestellt, tatsächlich war der Beschuldigte aber an dieser Adresse nicht mehr wohnhaft (aber möglicherweise noch gemeldet). Wenn Sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen wollen, müssen Sie den Einspruch nachholen. Auch hier ist Eile geboten! Diese Anträge sind leider ziemlich kompliziert, mehr dazu (und entsprechende Muster) im Ratgeber. Darüber hinaus ist bei der Rechtskraft zu prüfen, ob überhaupt wirksam zugestellt wurde und ob ausnahmsweise ein Wiederaufnahmeverfahren in Betracht kommt (dazu unten).

 

Welche Wirkungen hat die Rechtskraft beim Strafbefehl?

Die Geldstrafe, die in der Regel verhängt wird, muss bezahlt werden. Kann die Geldstrafe nicht beigetrieben werden, droht Ersatzfreiheitsstrafe. Deshalb sollte unbedingt Ratenzahlung beantragt werden, wenn die Geldstrafe nicht bezahlt werden kann. Auch die Nebenfolgen des Strafbefehls (Fahrverbot usw.) treten mit Rechtskraft ein. Die Verurteilung aus dem Strafbefehl wird im Bundeszentralregister eingetragen und landet unter Umständen auch im Führungszeugnis. In besonderen Ausnahmefällen kann versucht werden, die Folgen der Rechtskraft mit einem Gnadengesuch zu beseitigen – solche Gesuche haben aber regelmäßig nur Erfolg, wenn außergewöhnliche Gründe vorliegen.

 

Was kann man gegen einen rechtkräftigen Strafbefehl tun?

Rechtskraft heißt, dass die Entscheidung endgültig ist – man kann also gegen rechtskräftige Entscheidungen nichts mehr unternehmen. Wer Rechtsmittel gegen eine rechtskräftige Entscheidung einlegt, wird damit nicht mehr gehört – eine Berufung oder Revision wäre schon unzulässig. „Irgendwann ist Schluss“ – so könnte man den Gedanken der Rechtskraft in einfachen Worten zusammenfassen.

Vor diesem Hintergrund ist klar, dass eine Durchbrechung der Rechtskraft nur in ganz engen Ausnahmefällen möglich ist. Bei strafgerichtlichen Urteilen gelingt es sehr selten, die Rechtskraft der Entscheidung wieder aus der Welt zu schaffen. Etwas besser sieht es bei einem Strafbefehl aus, der schon den Rechtskraftvermerk trägt. Dabei sind im Wesentlichen folgende Angriffspunkte zu prüfen: 

Wurde überhaupt wirksam zugestellt? Zustellfehler sind bei Strafbefehlen nicht selten. Zugestellt werden muss nämlich am tatsächlichen Wohnort. Das ist nicht in jedem Fall auch die Meldeadresse des Beschuldigten. Es kann deshalb passieren, dass der Strafbefehl an der Meldeadresse in den Briefkasten geworfen wird, der Empfänger aber dort gar nicht (mehr) wohnt. Damit ist der Strafbefehl nicht wirksam zugestellt. Die Folge ist, dass die Frist für den Einspruch nicht zu laufen beginnt. Auch wenn der Strafbefehl später einen Rechtskraftvermerk trägt, kann dagegen noch vorgegangen werden. Wenn Sie sehr viel später Kenntnis von einem Strafbefehl erhalten, der Ihnen nicht wirksam zugestellt wurde, sollten Sie so schnell wie möglich einen Rechtsanwalt einschalten! Ich rate davon ab, einen solchen Strafbefehl ohne anwaltliche Hilfe anzugreifen.

Ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich? Ist die Einspruchsfrist abgelaufen und der Strafbefehl rechtskräftig, so ist zu prüfen, ob der Fristablauf verschuldet wurde. Konnte der Beschuldigte nicht rechtzeitig Einspruch einlegen und trifft ihn am Fristversäumnis keine Schuld, so ist ihm auf seinen Antrag hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Auch ein solcher Antrag sollte besser mit anwaltlicher Hilfe gestellt werden, weil die Hürden, die die Amtsgerichte hier aufstellen, recht hoch sind. Für den Antrag auf Wiedereinsetzung ist Eile geboten, es gilt eine Wochenfrist!

Wiederaufnahmeverfahren bei Strafbefehl Sind weder Zustellfehler ersichtlich und kann auch keine Wiedereinsetzung beantragt werden, bleibt als letzte Möglichkeit das Wiederaufnahmeverfahren gem. § 359 StPO. Die Norm enthält einen Katalog von Wiederaufnahmegründen – praktisch wichtig ist hier für das Strafbefehlsverfahren vor allem § 359 Nr. 5 StPO. Danach ist die Wiederaufnahme zulässig, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die den Freispruch des Angeklagten begründen können. Da es sich beim Strafbefehlsverfahren um ein kursorisches Verfahren handelt, in dem nach Aktenlage entschieden wird, kann es manchmal gelingen, solche neuen Beweismittel vorzulegen um eine Wiederaufnahme durchzusetzen.

 

Rechtskraft? Wiederaufnahme? Zustellfehler?

Ist der Strafbefehl rechtskräftig, sind die Chancen, noch etwas gegen den Strafbefehl zu unternehmen, schlecht. Ohne anwaltliche Hilfe dürfte es sehr schwierig sein, die Gerichte zu überzeugen, das eigentlich abgeschlossene Verfahren wieder aufzunehmen. Mehr Informationen zur Rechtskraft und zum Strafbefehl im kostenlosen Ratgeber

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