Berufung Strafbefehl

Zwei Büffel kämpfen
Manchmal muss um sein Recht kämpfen - ggf. auch im Rechtsmittel. Photo by Uriel Soberanes on Unsplash

Kann man gegen den Strafbefehl Berufung einlegen? 

Nein, gegen den Strafbefehl selbst kann man keine Berufung einlegen. Berufungen sind im Strafverfahren nur zulässig gegen

  • Urteile des Amtsgerichts oder
  • des Schöffengerichts (§ 312 StPO).

Ein Strafbefehl hat zwar nach Rechtskraft die gleichen Wirkungen wie ein Urteil (§ 410 Abs. 3 StPO), ist aber trotzdem nicht dasselbe. Gegen den Strafbefehl selbst können Sie also keine Berufung einlegen.  

 

Richtiges Rechtsmittel gegen den Strafbefehl: Einspruch!

Das richtige Rechtsmittel gegen den Strafbefehl selbst ist der Einspruch. Wird gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt, kommt es in der Regel - aber nicht immer (mehr dazu hier) -  zu einer Hauptverhandlung. Am Ende der Hauptverhandlung ergeht ein Urteil. Gegen dieses Urteils des Amtsgerichts kann dann die Berufung eingelegt werden. Also:

  • Berufung gegen Strafbefehl - nein.
  • Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil nach einem Einspruch gegen den Strafbefehl - ja

 

Rechtsmittelverfahren nach einem Strafbefehl (Ablauf)

In diesem Schaubild können Sie sehen, wie die Rechtsmittel nach einem Strafbefehl ablaufen: 

Berufung nach Strafbefehl / Schema / Rechtsmittelverfahren
Ablauf des Rechtsmittelverfahrens nach einem Strafbefehl

 

Erst muss Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt werden, dann kommt es zur Hauptverhandlung mit Urteil. Gegen das Urteil kann entweder direkt Revision eingelegt werden (sog. Sprungrevision), oder erst die Berufung. Nach der Berufung kann dann gegen die Berufungsentscheidung des Landgerichts Revision eingelegt werden.

Mehr zum Strafbefehl, zum Verfahren und vor allem zum Einspruch finden Sie im kostenlosen Ratgeber zum Strafbefehl. Dort finden Sie auch die Rechtsmittel ausführlich erläutert:

 

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