Strafbefehl – wann zulässig?

Strafbefehl im Gesetz

Die Zulässigkeit des Strafbefehls

Inhalt:

 

Wann ist ein Strafbefehl zulässig? 

Die Zulässigkeit eines Strafbefehls ist in § 407 StPO geregelt: Danach darf ein Strafbefehl erlassen werden, wenn es sich bei der Straftat um ein Vergehen handelt und wenn die Staatsanwaltschaft einen entsprechenden Antrag stellt.

Was ist ein Vergehen? Das Strafgesetz unterscheidet in § 12 StGB zwischen „Vergehen“ (weniger schwerwiegenden Straftaten) und Verbrechen („schwere Straftaten, die im Mindestmaß mit einem Jahr Freiheitsstrafe bestraft werden müssen“). Verbrechen müssen zwingend im „regulären“ Strafverfahren – mit Anklage und öffentlicher Gerichtsverhandlung – abgeurteilt werden. Vergehen können mit auch einem Strafbefehl abgeurteilt werden.

 

Vereinfacht kann man sagen, dass bei den "kleineren Straftaten" ein Strafbefehl erlassen werden darf, bei schweren Straftaten hingegen wäre ein Strafbefehl unzulässig, weil eine Anklage erhoben werden muss.

Wann wird in der Praxis ein Strafbefehl erlassen?

In der Praxis ist das Strafbefehlsverfahren vor allem bei den Verkehrsstraftaten (Trunkenheitsfahrt, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, fahrlässige Körperverletzung, Fahren ohne Fahrerlaubnis) und bei den anderen „Massendelikten“ vorherrschend, zum Beispiel: Urkundenfälschung, Betrug (vor allem Eingehungsbetrug, Leistungsbetrug und Warenkreditbetrug), Insolvenzverschleppung, Leistungserschleichung („Schwarzfahren“), Diebstahl bzw. Ladendiebstahl, Beleidigung, Nachstellung („Stalking“), Geldwäsche usw.

Wann der Staatsanwalt einen Strafbefehl beantragen sollte, ist auch in den sogenannten Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren (RiStBV - Profis sprechen von den Ristbevau) geregelt. In deren Nummer 175 ist vom Strafbefehl die Rede. Deren Absatz 3 gibt des Staatsanwalt recht klare Anweisungen:

(3) Im übrigen soll von dem Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls nur abgesehen werden, wenn die vollständige Aufklärung aller für die Rechtsfolgenbestimmung wesentlichen Umstände oder Gründe der Spezial- oder Generalprävention die Durchführung einer Hauptverhandlung geboten erscheinen lassen. 2Auf einen Strafbefehlsantrag ist nicht schon deswegen zu verzichten, weil ein Einspruch des Angeschuldigten zu erwarten ist.

Dabei ist allerdings zu beachten, dass es sich bei den RiStBV um eine Verwaltungsvorschrift handelt, die nur intern gilt. Man kann als Strafverteidiger oder als Beschuldigter also nicht den Rechtsweg beschreiten, weil der Staatsanwalt entgegen diesen Weisungen einen Strafbefehl erlassen (oder nicht erlassen) hat. 

Rechtliche Probleme und damit Ansätze für eine Verteidigung ergeben sich aus der Zulässigkeit des Strafbefehls eher selten, sieht man von Ausnahmen einmal ab (z. B. Strafbefehle im Verfahren gegen Jugendliche oder Heranwachsende). Obwohl ich seit vielen Jahren in erheblichem Umfang gegen Strafbefehle verteidige, ist mir kaum einmal ein Strafbefehl untergekommen, bei dem seine grundsätzliche Zulässigkeit infrage stand. Die rechtlichen Probleme liegen im Strafbefehlsverfahren regelmäßig woanders. Mehr dazu im kostenlosen Ratgeber:

 

 

Welche Rechtsfolgen sind beim Strafbefehl zulässig?

Die zulässigen Rechtsfolgen ergeben sich aus § 407 Abs. 2 StPO. Praktisch wichtig sind vor allem die Geldstrafe und bei den Nebenfolgen das Fahrverbot, die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Einziehung. Für die Höhe der Geldstrafe gilt die allgemeine Grenze des § 40 StGB – maximal 360 Tagessätze, bei einer Gesamtstrafe 720 Tagessätze. Seltener (aber zulässig) ist auch die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung. Diese darf ein Jahr nicht übersteigen, außerdem muss der Beschuldigte durch einen Anwalt verteidigt sein (§ 407 Abs. 2 S 2 StPO).

 

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