Strafbefehl wegen Betrugs

§ 263 StGB Betrug

Strafbefehl wegen Betrugs - § 263 StGB

Der Strafbefehl wegen Betrugs ist in der Praxis des Strafverteidigers Alltag. Der Betrug gem. § 263 StGB ist in vielen seiner Begehungsvarianten ein Massendelikt, Vergehen dieser Art werden von der Strafjustiz regelmäßig im Strafbefehlsverfahren erledigt. Ungeachtet dessen lassen sich die Verfahren, in denen ein Strafbefehl wegen Betrugs erlassen wird, nicht alle über einen Kamm scheren: Der vergleichsweise geringfügige Betrug auf Ebay wegen einer Ware zum Wert von 20,- Euro kann ebenso mit einem Strafbefehl geahndet werden wie ein Betrug in einem komplexen Wirtschaftsstrafverfahren mit Schäden, die in die Zehntausende gehen. Auch beim Betrugstatbestand ist der Strafbefehl also die Allzweckwaffe, mit der die Strafjustiz die Verfahren zügig und häufig ohne viel Federlesens erledigt.


Lesen Sie zum Strafbefehl wegen Betrug hier:


Welche Strafe bei Strafbefehl
wegen § 263 StGB?

Weil sich die Betrugsverfahren nicht verallgemeinern lassen, macht es auch kaum Sinn, nach den “üblichen” Strafen zu fragen, die mit dem Strafbefehl wegen Betruges verhängt werden. In der Strafverfolgungsstatistik (z. B. von 2012) kann man zwar ablesen, dass ein sehr großer Teil der Betrugs- und Untreuestraftaten mit Geldstrafen zwischen

  • 5 und 15 (18.558 Taten),
  • 16 bis 30 (45.027 Taten) bzw.
  • 31 bis 90 Tagessätzen (59.865 Taten)

bestraft werden – das hat allerdings für den konkreten Strafbefehl keine Aussagekraft. Grundsätzlich kann man sagen, dass es eher schwer ist, erfolgreich gegen die Anzahl der Tagessätze vorzugehen. Die Strafzumessung verläuft im Strafbefehlsverfahren sehr schematisch, das gilt auch beim Betrug gem. § 263 StGB. Kriterien, auf die der Staatsanwalt beim Strafbefehlsantrag maßgeblich achtet, sind:

  • die Höhe des Betrugsschadens,
  • ob eine vollendete Tat oder ein versuchter Betrug vorliegt,
  • die Anzahl der Taten,
  • gibt es (einschlägige) Vorstrafen des Beschuldigten,
  • gibt es eine Schadenswiedergutmachung?

Feste Regeln, welche Strafe zum Beispiel für einen Schaden in der Höhe von XYZ zu verhängen sind, gibt es nicht – das Strafrecht ist hier wesentlich flexibler als zum Beispiel das Ordnungswidrigkeitenrecht, wo vieles im Bußgeldkatalog festgelegt ist. Deshalb wird Ihnen niemand genau sagen können, ob in Ihrem konkreten Fall eine Geldstrafe in Höhe von 20, 30 oder 50 Tagessätzen die angemessene oder "richtige" Strafe ist. Mehr dazu können Sie auf der Seite Geldstrafe im Strafbefehl nachlesen und natürlich im Ratgeber:

 

Erfolgversprechender als der Einwand, dass die Anzahl der Tagessätze zu hoch ist, ist in vielen Fällen der Einspruch, der sich auf die Höhe der Tagessätze bezieht. Da die Höhe der Tagessätze im Strafbefehlsverfahren oft geschätzt wird, sind hier viele Strafbefehle falsch. Wenn Ihnen also die Strafe in Ihrem Strafbefehl wegen Betrugs zu hoch erscheint, kontrollieren Sie in jedem Fall die Berechnung der Tagessätze – hier kann unter Umständen viel Geld gespart werden, selbst wenn Sie den Strafbefehl und die Bestrafung grundsätzlich akzeptieren.

 

Beim Betrugsvorwurf: Strafbefehl genau prüfen!

Betrugsverfahren sind auch deshalb so häufig, weil der Betrugsvorwurf so schnell erhoben wird – und zwar auch dann, wenn strafbares Verhalten tatsächlich nicht vorliegt. Viele Strafanzeigen wegen Betruges werden nämlich deshalb erstattet, weil Rechnungen nicht bezahlt werden. Zum einen, um Druck auf den säumigen Schuldner auszuüben, zum anderen, weil vielen Gläubigern häufig gar nichts anderes einfällt, als „zur Polizei zu gehen”.

Dazu muss man wissen, dass zwar ein Betrug in Form eines sogenannten Eingehungsbetruges (oder Warenkreditbetruges) vorliegen kann, wenn jemand Leistungen oder Waren bestellt und diese später nicht zahlt. Das ist aber nur dann der Fall, wenn der Besteller zum Zeitpunkt der Bestellung wusste oder billigend in Kauf nahm, dass er die Rechnung später nicht zahlen kann. Das ist keineswegs selbstverständlich. In der Praxis der Strafgerichte wird dieses Wissen des Täters allerdings sehr häufig faktisch unterstellt. Bei genauerer Betrachtung sind deshalb viele Betrugsverfahren “eigentlich” Zivilverfahren, in denen es lediglich um nicht bezahlte Rechnungen geht. Gerade in den Fällen des Eingehungsbetruges sollte der Strafbefehl deshalb sehr genau überprüft werden, was den Tatvorwurf und die Nachweisbarkeit betrifft.

Das gilt allerdings nicht nur für den Strafbefehl wegen Eingehungsbetrug. Der Betrugstatbestand ist – anders als zum Beispiel der Vorwurf der Trunkenheitsfahrt – in der Praxis nicht immer ganz einfach zu handhaben, und zwar sowohl im Tatsächlichen wie auch im Rechtlichen. Das gibt einer engagierten Verteidigung häufig den notwendigen Spielraum, um effektiv gegen den Vorwurf zu verteidigen. Die Erfolgschancen bei einem Einspruch gegen den Strafbefehl wegen Betruges sind deshalb nach meiner Erfahrung überdurchschnittlich gut. Häufig kann zumindest eine Einstellung der Sache gegen Geldauflage gem. § 153a StPO erreicht werden – Eintragungen im Bundeszentralregister und im Führungszeugnis werden damit vermieden.

Betrug gegenüber Jobcenter, ARGE, Familienkasse

Eine Sonderstellung nehmen die Betrugstaten ein, bei denen das Jobcenter, die ARGE oder die Familienkasse geschädigt wurden. Dabei geht es um falsche Angaben beim Arbeitslosengeld, ALG-II, Hartz-IV, Kindergeld und ähnlichen Leistungen. Wird der Behörde bekannt, dass der Antragsteller im Antrag falsche Angaben gemacht hat, dann wird nicht nur die Rückzahlung der überzahlten Beträge per Bescheid eingefordert, sondern auch Strafanzeige wegen Leistungsbetrug bei der Staatsanwaltschaft erstattet. Für diese Ermittlungsverfahren ist übrigens der Zoll zuständig – wundern Sie sich deshalb nicht, wenn Ladungen zur Vernehmung von dort kommen.

Mit der Strafanzeige wird der Sachverhalt gegenüber den Ermittlungsbehörden zumeist recht umfassend dargelegt, Kopien der früheren Anträge und sämtliche relevanten Unterlagen werden gleich beigefügt. Die Beweislage ist deshalb in diesen Fällen nach meiner Erfahrung meistens (leider) recht eindeutig, da sich die relevanten Tatsachen aus den Akten ergeben. Regelmäßig werden auch diese Betrugsverfahren mit einem Strafbefehl beendet. Nur selten gibt es rechtliche Streitfragen, die bei der Verteidigung gegen einen solchen Strafbefehl helfen können.

Das häufige Problem, dass Änderungsanzeigen oder Änderungsmitteilungen nicht bei der Behörde eingehen oder nicht den Weg in die Akten finden, geht dabei leider meist zu Lasten des Beschuldigten. Wenn Sie nicht nachweisen können, dass Sie dem Amt die Änderungen mitgeteilt haben, dann wird das Gericht wahrscheinlich davon ausgehen, dass Ihre Behauptung, die Änderungen angezeigt oder abgeschickt zu haben, als bloße Schutzbehauptung abtun. 

Die Strafverfolgungsbehörden sind in diesen Verfahren erfahrungsgemäß wenig nachgiebig. Staatsanwaltschaften stimmen einer Einstellung des Verfahrens nach den §§ 153, 153a StPO nur sehr selten zu, wenn die Staatskasse Geschädigter des Betruges ist – selbst wenn der Beschuldigte bislang nicht vorbestraft ist und die Strafe sich eher im unteren Bereich bewegt. Gerechtfertigt wird dieses “harte” vorgehen gegen “Sozialbetrüger” mit generalpräventiven Erwägungen. Das erschwert die Verteidigung gegen diese Strafbefehle.

Ein weiteres Problem ist in diesen Verfahren, dass die falschen Angaben im Antrag häufig wiederholt auch in den Folgeanträgen auftauchen. Das führt schnell dazu, dass erstens der Gesamtschaden hoch ausfällt und dass zweitens gleich mehrere Betrugstaten vorliegen, die dann schnell als schwerer Betrug im Sinne des § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB (gewerbsmäßige Begehung) gewertet werden. Dann droht nicht nur eine Geldstrafe, sondern Freiheitsstrafe.

Ein Hinweis noch: Es spielt für den Betrugsvorwurf beim Leistungsbetrug keine bzw. keine entscheidende Rolle, dass die zuviel gezahlten Leistungen bereits zurückgezahlt wurden oder (häufiger) in Raten zurückgezahlt werden. Der Straftatbestand des Betruges ist in den allermeisten Fällen bereits vollendet, spätere Rückzahlungen gelten dann nur noch als Wiedergutmachung – ändern aber nichts mehr an der Vollendung der Straftat. Der zuvor begangene Betrug lässt sich also nicht ungeschehen machen, wenn der Schaden später wieder ausgeglichen wird. Wer also meint, der Strafbefehl sei nicht gerechtfertigt, weil die Summe bereits zurückgezahlt wurde, ist im Irrtum.

Vorbestraft wegen eines Strafbefehls wegen Betrugs?

Für die Vorstrafe, also den Eintrag im Bundeszentralregister oder im Führungszeugnis, gelten beim Strafbefehl wegen Betrug keine Besonderheiten. Der Strafbefehl ist rechtlich, wenn gegen ihn kein Einspruch eingelegt wird, das Gleiche wie ein Urteil. Deshalb wird auch jeder Strafbefehl in das Bundeszentralregister eingetragen. Ist dort bereits ein Eintrag vorhanden oder wird mit dem Strafbefehl eine höhere Strafe als 90 Tagessätze verhängt, dann erfolgt auch ein Eintrag in das Führungszeugnis. Mehr zu dem Ganzen auf der Seite Vorstrafe bei Strafbefehl.

Was kann mit einem Einspruch erreicht werden?

Vielen Beschuldigten, die einen Strafbefehl erhalten haben, ist nicht klar, welche Chancen und Risiken mit dem Einspruch verbunden sind. Das führt einerseits dazu, dass Strafbefehle vorschnell akzeptiert werden, obwohl sich mit hoher Wahrscheinlichkeit ein sehr viel besseres Ergebnis des Verfahrens hätte erreichen lassen. Andererseits kann das dazu führen, dass ein Einspruch eingelegt wird, der das Ergebnis nicht verbessern kann, dafür aber das Risiko in sich birgt, dass die Sache am Ende sogar noch schlimmer ausfällt – der Richter ist nach dem Einspruch nicht an die Strafe im Strafbefehl gebunden, er kann also nach der Hauptverhandlung im Urteil auch zu einer höheren Strafe verurteilen.

Beides – also sowohl der unüberlegte Einspruch wie auch die vorschnelle Kapitulation – lässt sich so gut wie immer vermeiden. Ein im Strafrecht erfahrener Rechtsanwalt kann nach einer Akteneinsicht und einer eingehenden Erörterung der Sache mit dem Mandanten in aller Regel eine recht gute Einschätzung geben, wie die Erfolgsaussichten des Einspruchs sind. 

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