Einspruch Strafbefehl - Begründung?

Schachbrett als Symbol für Strategie
Je nach Strategie kann eine Begründung sinnvoll sein. Foto von Jani Kaasinen auf Unsplash

Die Begründung des Einspruchs gegen den Strafbefehl

Muss der Einspruch gegen den Strafbefehl begründet werden? Falls nein, sollte der Einspruch trotzdem begründet werden? Wann ist die Begründung sinnvoll? Und gibt es Muster für die Begründung? Wie sollte man vorgehen, wenn das Gericht nach einem Einspruch ein Schreiben schickt und „Gelegenheit gibt, den Einspruch zu begründen“? Gibt es Fristen für die Begründung?

Diese Fragen werde ich im folgenden Beitrag erklären. Wenn Sie genau wissen wollen und wenn Sie auch Musterbegründungen für den Einspruch brauchen, dann sollten Sie den kostenlosen Ratgeber zum Strafbefehl anfordern. Dort wird alles im Detail erläutert.

Muss der Einspruch gegen den Strafbefehl begründet werden?

Die wichtigste Frage vorab – ist eine Begründung des Einspruch zwingend erforderlich? Klare Antwort: Nein. Eine gesetzliche Pflicht zur Begründung des Einspruchs gibt es nicht. Es genügt, wenn Sie dem Gericht den Satz schreiben:

Gegen den Strafbefehl lege ich Einspruch ein.

Mit einer Unterschrift, dem Aktenzeichen und einer Briefmarke haben Sie wirksam Einspruch eingelegt (wenn der Einspruch innerhalb der Zwei-Wochen-Frist eingeht).

Was passiert nach einem Einspruch ohne Begründung?

Das Gericht wird Ihnen keine Bestätigung des Einspruchs schicken. Auch dann nicht, wenn Sie im Einspruch darum gebeten haben. Nach einem nicht weiter begründetem Einspruch wird das Gericht gem. § 411 Abs. 1 S. 2 StPO einen Termin zur Hauptverhandlung bestimmen. Sie können Ihre Einwände und Argumente, die Sie gegen den Strafbefehl erheben, dann mündlich in der Gerichtsverhandlung vorbringen.

Nach dem Einspruch werden Sie also irgendwann eine Ladung zu einem Hauptverhandlungstermin im Briefkasten finden. Wie lange das dauert, kann Ihnen niemand sagen. Das hängt vom Gericht ab, von der Terminsrolle des Amtsrichters, vom Umfang der Sache usw. Drei Wochen wäre schnell. Vier Wochen vielleicht normal. Drei Monate aber auch. Länger wäre eher ungewöhnlich. Zu dem Termin müssen Sie dann erscheinen. Tun Sie das nicht, wird der Einspruch verworfen. Es sei denn, Sie lassen sich in der Hauptverhandlung von einem Anwalt vertreten.

In seltenen Fällen schickt Ihnen das Gericht keine Ladung, sondern einen Brief, mit dem Ihnen „Gelegenheit gegeben wird, den Einspruch zu begründen". Dazu unten mehr.

Sollte der Einspruch begründet werden?

Eine andere Frage ist natürlich, ob es sinnvoll ist, den Einspruch gegen den Strafbefehl zu begründen. Eine pauschale Antwort ist darauf nicht möglich, denn das hängt vom Verteidigungsziel und vom jeweiligen Verfahren ab. Wenn Sie Ihren Einspruch begründen, sich aber in der Begründung in Widerspruch zum Akteninhalt setzen, kann es sein, dass Ihnen Ihre Begründung eher schaden als nützen wird. Eine Begründung des Einspruchs ohne Kenntnis der Akten kann deshalb problematisch sein. Strafverteidiger geben deshalb grundsätzlich keine Einlassungen oder Erklärungen zum Sachverhalt ab, wenn sie die Ermittlungsakten noch nicht kennen.

Wenn es darum geht, eine Einstellung der Sache ohne Hauptverhandlung zu erreichen, werden Sie um eine Begründung nicht herumkommen. In vielen Strafbefehlsverfahren gehe ich – und viele meiner Kollegen – so vor:

  • Einspruch einlegen und Akteneinsicht beantragen,
  • Sach- und Rechtslage mit dem Mandanten besprechen,

Kann ein Freispruch oder eine Rücknahme des Strafbefehls nicht erreicht werden, kommt aber eine Einstellung gem. §§ 153, 153a StPO in Betracht:

  • Begründung des Einspruchs mit gleichzeitiger
  • Anregung, das Verfahren einzustellen.

Wenn Sie keinen Anwalt haben, der Ihnen zur Seite steht und sich um die Einspruchsbegründung kümmert, sollten Sie Ihren Einspruch mit einem Antrag auf Akteneinsicht gem. § 147 Abs. 4 StPO verbinden. Mehr dazu im Ratgeber, dort finden Sie auch die passenden Musterschreiben und Anträge. Und vielleicht sollten Sie nachlesen, ob ein Einspruch ohne Anwalt sinnvoll ist. 

In welchen Fällen begründet ein Anwalt den Einspruch?

In vielen Fällen ist es sinnvoll, die Hauptverhandlung zu vermeiden. Wenn es nicht um einen Freispruch geht, sondern darum, die Sache zu einer Einstellung zu bringen, würde ich in der Regel versuchen, dieses Ziel ohne Hauptverhandlung zu erreichen. Das erspart nicht nur dem Mandanten das zweifelhafte Vergnügen einer Gerichtsverhandlung, sondern minimiert auch das Risiko der Verschlechterung. Wenn die Einstellung ohne Hauptverhandlung das Ziel der Verteidigung ist, ist eine Begründung des Einspruchs unerlässlich. 

Aber auch dann, wenn es nicht um die Einstellung, sondern um andere Verteidigungsziele geht, kann es sinnvoll sein, den Einspruch vor einer Hauptverhandlung zu begründen. Ich entscheide das von Fall zu Fall. Rechtsprobleme lassen sich häufig besser schriftlich darlegen. Der Richter kann dann Argumente überprüfen, indem er in der Rechtsprechung oder Kommentarliteratur nachliest. Auch im Tatsächlichen ist es manchmal vorteilhaft, dem Gericht schon vor einer Hauptverhandlung die Dinge anders darzulegen, als sie sich in der Ermittlungsakte präsentieren. In anderen Fällen ist es sinnvoller, die Argumentation erst in der Hauptverhandlung offenzulegen.

Begründung bei einem beschränktem Einspruch

Eine Besonderheit ist der beschränkte Einspruch gegen die Tagessatzhöhe. Wurde Ihr Einkommen zu hoch geschätzt oder ist die Tagessatzhöhe im Strafbefehl aus anderen Gründen zu hoch, können Sie die Geldstrafe in einem vereinfachten schriftlichen Verfahren anpassen lassen. Der Richter entscheidet dann ohne Gerichtsverhandlung durch einen Beschluss. Wenn er zu Ihren Gunsten entscheidet, wird die Tagessatzhöhe reduziert.

Voraussetzung für dieses Verfahren ist die ausdrückliche Beschränkung auf die Tagessatzhöhe, die Zustimmung zum schriftlichen Verfahren und die Begründung des Einspruchs. Da es nur um die Tagessatzhöhe geht, müssen Sie in der Begründung nur darlegen und nachweisen, dass Ihre Einkommensverhältnisse niedriger sind als vom Strafbefehl unterstellt. Muster für diesen Einspruch und Erläuterungen dazu finden Sie im Ratgeber.

Gericht gibt Gelegenheit, den Einspruch zu begründen

Auch wenn das Gericht Sie nach dem Einspruch anschreiben sollte und Ihnen Gelegenheit gibt, eine Einspruchsbegründung nachzureichen (passiert manchmal), müssen Sie das grundsätzlich nicht tun. Das Gericht muss nach Ihrem nicht weiter begründetem Einspruch einen Termin bestimmen, auch wenn Sie das Schreiben ignorieren. Ob das sinnvoll ist, steht natürlich auf einem anderen Blatt. Ich würde davon ausgehen, dass solche Schreiben vorwiegend dann verschickt werden, wenn dem Richter nach Aktenlage nicht klar ist, was mit dem Einspruch erreicht werden soll.

Muster für die Begründung des Einspruchs

Allgemeine Muster für die Begründung des Einspruchs, die auf Ihren Fall passen, werden Sie vergeblich suchen. Bei der Begründung kommt es ja darauf an, dass Ihre Begründung sorgfältig auf die spezifischen Fakten und Umstände Ihres Falls zugeschnitten ist. Außerdem muss die Begründung auf Ihr Verteidigungsziel zugeschnitten sein. Es reicht deshalb nicht, einfach ein im Internet gefundenes Muster zu kopieren und als Vorlage zu verwenden – das Muster passt nicht auf Ihren Fall.

Wenn es darum geht, wie man eine Begründung formuliert und wie ein solcher Brief aussehen sollte, dann finden Sie im Ratgeber Muster für Einsprüche mit Begründungen.

Frist für die Begründung des Einspruchs

Wenn eine Begründung des Einspruchs nicht erforderlich ist, dann kann es auch keine Frist dafür geben. Sie können also den Einspruch jederzeit begründen. Solange der Richter noch Zeit hat, die Begründung vor der Hauptverhandlung zu lesen, sollte das meist ausreichen. Nur dann, wenn Sie Beweisanregungen haben oder Beweisanträge stellen, sollten Sie das rechtzeitig von einer Hauptverhandlung machen, damit das Gericht darauf noch reagieren kann.

Verwechseln Sie die Frist für die Begründung des Einspruchs aber nicht mit der Einspruchsfrist selbst! Der Einspruch muss zwei Wochen nach Zustellung des Strafbefehls bei Gericht eingehen. 

Kann die Begründung des Einspruchs nachgereicht werden?

Ja, eine Begründung des Einspruchs kann nachgereicht werden. Das ist sogar der Normalfall. Wenn ich beauftragt werde, gegen einen Strafbefehl zu verteidigen, lege ich immer erst einen nicht begründeten Einspruch ein und beantrage gleichzeitig Akteneinsicht. Erst mit der Akte kann der Einspruch sinnvoll begründet werden. Wenn ich deshalb in dem Fall (siehe oben) den Einspruch begründe, zum Beispiel um eine Einstellung ohne Hauptverhandlung zu erreichen, dann geschieht das immer in zwei Schritten: erst Einspruch, später nach Akteneinsicht die Begründung.

Andersherum geht es übrigens nicht: Wenn Sie nur Akteneinsicht beantragen, um später einen begründeten Einspruch einzulegen, versäumen Sie die Frist. Bis das Gericht Ihnen mitteilt, dass die Akteneinsicht gewährt ist, sind zwei Wochen um und der Strafbefehl rechtskräftig. Deshalb: erst Einspruch, dann Akteneinsicht, dann Begründung. Den Einspruch zurücknehmen können Sie immer noch.

 



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