Tagessatz im Strafbefehl

Tagessatz Euro Geld Strafbefehl

Einer der häufigsten Fragen, die mir als Fachanwalt für Strafrecht im Zusammenhang mit dem Strafbefehl gestellt wird, ist die Frage nach dem Tagessatz bzw. den Tagessätzen. Was bedeutet „ein Tagessatz“? Wie kann ich meinen Tagessatz berechnen? Stimmt die Berechnung der Tagessatzhöhe in meinem Strafbefehl? Ist meine Geldstrafe zu hoch? Was kann ich gegen einen zu hohen Tagessatz machen?

Darüber hinaus: Die Berechnung der Strafe im Strafbefehl erscheint unnötig kompliziert – warum diese merkwürdige Aufspaltung in Anzahl und Höhe der Tagessätze? Warum wird nicht einfach ein Geldbetrag festgelegt?

Tatsächlich hatte der Gesetzgeber gute Gründe, das Tagessatzsystem einzuführen. Wenn Sie den Hintergrund kennen, ist es auch einfacher, die Geldstrafe im eigenen Strafbefehl zu überprüfen. Der Reihe nach:

 

Was soll das mit den Tagessätzen im Strafbefehl?

Wenn Sie über eine rote Ampel fahren und dabei erwischt werden, können Sie im Bußgeldkatalog auf den Cent genau nachlesen, was Ihnen die Obrigkeit dafür abnehmen wird. Im Strafrecht gibt es nichts Vergleichbares. Nirgendwo steht konkret, welche Summe für welche Straftat fällig wird. Die meisten Paragrafen im Strafgesetzbuch sehen „Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu ….“ vor. Das gilt grundsätzlich auch beim Strafbefehl. Der Richter hat bei der Strafzumessung Spielraum. Das macht die Anwendung der Gesetze flexibler, erschwert aber die Vorhersehbarkeit und die Nachprüfbarkeit. Jedenfalls für den Laien. Ein erfahrener Strafverteidiger wird Ihnen in der Regel sagen können, ob sich Ihr Strafbefehl im oberen oder im unteren Bereich bewegt oder ob die Geldstrafe außergewöhnlich hoch ist.

Geldstrafen werden im Strafrecht in Tagessätzen verhängt (§ 40 StGB). Um das System zu richtig zu verstehen, muss man als Erstes zwischen der Anzahl der Tagessätze und der Höhe der Tagessätze unterscheiden. Achtung: Diese Unterscheidung ist wirklich wichtig, Sie sollten sich unbedingt klarmachen, wie sich Ihre Geldstrafe im Strafbefehl zusammensetzt. Denn dann können Sie auch entscheiden, ob sich in Ihrem Fall zum Beispiel ein beschränkter Einspruch gegen die Tagessatzhöhe lohnt.

 

Der Unterschied zwischen Anzahl und Höhe der Tagessätze im Strafbefehl

In Ihrem Strafbefehl steht zum Beispiel:

Gegen Sie wird eine Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen verhängt. Der Tagessatz wird auf 30,00 Euro festgesetzt.

Dann sind:

  • die 40 Tagessätze die Anzahl der Tagessätze und
  • die 30,00 Euro die Höhe der Tagessätze;
  • insgesamt ergibt das dann die Geldstrafe von 1.200,- Euro.

 

Anzahl und Höhe der Tagessätze beim Strafbefehl (Schema)
Bei der Geldstrafe muss man Anzahl und Höher der Tagessätze unterscheiden!

 

Die Anzahl der Tagessätze ist die Strafzumessung

Die Anzahl (die 40 Tagessätze) gibt wieder, wie „hart“ Sie bestraft werden sollen.

  • Weniger schwerwiegende Straftat = wenig Tagessätze.
  • Schwerwiegendere Straftat = viele Tagessätze.
  • Vorbestraft = extra Tagessätze.


Die Anzahl der Tagessätze ist die eigentliche Strafzumessung. Die überwiegende Zahl der Strafbefehle liegt im Bereich zwischen 30 und 60 Tagessätze. Das ist allerdings nur Statistik und damit ist nichts darüber gesagt, ob die Anzahl der Tagessätze in Ihrem Strafbefehl zu hoch oder angemessen ist. Ihr Strafbefehl kann auch mit 100 oder sogar 200 Tagessätzen „zutreffend“ bemessen sein – zutreffend heißt hier soviel wie „üblich“.

 

Die Höhe der Tagessätze ist einkommensabhängig

Die Höhe der Tagessätze (die 30,- Euro) hat nichts (oder sehr wenig) mit der Strafzumessung zu tun. Die Tagessatzhöhe hängt nämlich allein von Ihren Einkommen bzw. von Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen ab. Was steht Ihnen im Monat zur Verfügung? Für die Ermittlung der Tagessatzhöhe wird mehr oder weniger nur gerechnet.

Wer denkt sich sowas aus? Warum so kompliziert und warum wird nicht einfach eine fixe Geldsumme verhängt? Für dieses System gibt es einen Grund – Strafen sollen gerecht sein. Mit den Tagessätzen werden das Einkommen und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten bei der Strafe berücksichtigt, weil es sonst zu erheblichen Ungleichheiten käme. Wenn z. B. eine fahrlässige Körperverletzung mit einfachen Verletzungsfolgen immer mit 1.500 Euro bestraft würde, dann würde ein ALG-II-Empfänger für seine Tat viel härter bestraft werden als ein Bankdirektor, der 6.000 Euro netto im Monat verdient. Der eine kann die Strafe nicht oder kaum zahlen, der andere zahlt sie „aus der Portokasse“. Deshalb verurteilt man beide (zum Beispiel) zu 30 Tagessätzen. Dann zahlt der ALG-II-Empfänger im Ergebnis 450,- Euro, weil sein Tagessatz bei 15 Euro liegt (in Berlin). Und der Bankdirektor zahlt 6.000 Euro, weil sich aus seinem Nettogehalt ein Tagessatz in Höhe von 200 Euro errechnet (6.000 ./. 30). Relativ gesehen sollen dadurch beide gleich hart bestraft werden.

Jedenfalls in der Theorie. Faktisch werden Geringverdiener oder Menschen mit wenig Geld durch Geldstrafen immer härter getroffen – daran kann auch das Tagessatzsystem nichts ändern. Regelmäßig kann derjenige, der viel verdient, auf Erspartes zurückgreifen, wenn er die Geldstrafe zahlt. Und selbst wenn er die Strafe aus dem laufenden Einkommen zahlt, bleibt ihm immer noch genug für den persönlichen Bedarf. Beschuldigte mit geringem Einkommen haben so gut wie nie Reserven und müssen die Geldstrafe in Raten aus dem eh schon zu niedrigen Einkommen zahlen. Dadurch werden sie auch über einen längeren Zeitraum mit der Geldstrafe belastet. Und im wirklichen Leben hat der Bankdirektor bereits im Ermittlungsverfahren einen guten Anwalt beauftragt, der sich um die Verfahrenseinstellung gekümmert hat. Hier kommt es deshalb oft gar nicht erst zum Strafbefehl. Aber das ist ein anderes Thema.

 

Strafzumessung – Wie wird die Geldstrafe im Strafbefehl festgelegt?

Der Richter (bzw. im Strafbefehlsverfahren der Staatsanwalt) geht bei der Verhängung der Geldstrafe in zwei Schritten vor:

In einem ersten Schritt wird überlegt, welche Strafe für die Straftat angemessen sein soll. Wie „hart“ soll bestraft werden? Bei diesem Schritt denkt der Richter/Staatsanwalt noch nicht an die Summe oder an Euros, sondern er denkt in Tagessätzen. So wird die Anzahl der Tagessätze ermittelt.

 

Strafzumessung beim Strafbefehl; Aufteilung in Anzahl und Höhe der Tagessätze bei der Geldstrafe.
So wird beim Strafbefehl die Höhe der Geldstrafe festgelegt

 

Im zweiten Schritt wird dann überlegt, welche Tagessatzhöhe gemessen an den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschuldigten angemessen ist. Hier kommt es nicht mehr auf die Straftat an, sondern allein auf die Frage: „Was verdient der Beschuldigte bzw. was steht ihm monatlich zur Verfügung?“ Zur Ermittlung der Tagessatzhöhe wird grundsätzlich das Nettoeinkommen durch 30 geteilt: Das ist die Summe, die dem Beschuldigten an einem Tag zur Verfügung steht, also ein Tagessatz. Das kann – wie im Beispiel oben bereits erwähnt – für einen sehr gut verdienenden Beschuldigten zum Beispiel ein Betrag von 200 Euro sein, bei einem mittellosen Beschuldigten ein Betrag von 15 Euro oder weniger sein (zu den Einzelheiten mehr im  kostenlosen Ratgeber und weiter unten).

 

 

Abschließend wird dann die Anzahl der Tagessätze mit der Höhe der Tagessätze multipliziert, um den Gesamtbetrag der Geldstrafe zu ermitteln. In bestimmten Fällen, insbesondere bei hoher Tagessatzanzahl und gleichzeitig niedrigem Einkommen, kann und soll es in einem dritten Schritt noch zu einer Anpassung bzw. Korrektur kommen, mehr dazu lesen Sie im Ratgeber. In den meisten Fällen bleibt es jedoch bei der so ermittelten Summe.

 

Die Anzahl der Tagessätze – "Die üblichen Tarife"

Bei der Anzahl der Tagessätze geht es, wie gesagt, um die eigentliche Strafzumessung. In einfachen Worten: Wie schlimm war die Tat? Wie hart soll bestraft werden?

Die Anzahl der Tagessätze einer Geldstrafe darf gem. § 40 StGB zwischen 5 und höchstens 360 liegen. Bei einer Gesamtstrafe (mehrere Straftaten) dürfen es sogar 720 Tagessätze sein (§ 54 StGB). Wie hoch die Anzahl ausfällt, richtet sich nach den allgemeinen Strafzumessungskriterien. Das sind beispielsweise:

  • die Art der Straftat, also welches Delikt begangen wurde,
  • die Schwere der Tat, insbesondere die Schadenshöhe und die Folgen der Tag,
  • die (einschlägigen) Vorstrafen des Beschuldigten,
  • das Nachttatverhalten des Täters (Geständnis, Schadensersatz usw.).

Bei der Bemessung der Tagessatzanzahl entscheiden Richter und Staatsanwälte vor allem nach ihrer Erfahrung und nach dem, was in der Praxis „üblicherweise“ in Fällen vergleichbarer Art und Weise verhängt wird. Da gerade im Strafbefehlsverfahren vor allem Standardfälle abgeurteilt werden, die sich eher wenig unterscheiden, ist auch die Bemessung der Geldstrafe in diesen Verfahren sehr schematisch. Die Verkehrsunfallflucht eines Ersttäters, bei dem ein Schaden der Summe 1.000 verursacht wurde, wird dann beispielsweise im Bereich zwischen 30 und 40 Tagessätzen bestraft. Praktisch spielen in diesen Verfahren für die Strafzumessung nur einige wenige Kriterien eine Rolle.

Dabei gibt es immer auch regionale Unterschiede bei der Strafe. Deshalb kann ein Strafbefehl wegen einer fahrlässigen Körperverletzung in Lübeck zu einem anderen Ergebnis führen als in München – selbst wenn die Fälle ansonsten weitgehend vergleichbar sind. Nach meiner Erfahrung und auch der meiner Kollegen fallen die Strafen im Süden der Republik, insbesondere in Bayern, grundsätzlich härter aus. Auch die Einstellungspraxis ist eine andere (es wird also schneller ein Strafbefehl beantragt und erlassen und weniger selten die Einstellung gem. § 153 a StPO angeboten, die ja in vielen Strafbefehlsverfahren auch in Betracht kommt).

Allgemein lässt sich sagen, dass in der Praxis Strafen unter 20 Tagessätze eher selten sind. Wenn Vorwürfe so geringfügig sind, wird eher eingestellt als ein Strafbefehl beantragt. Auf der anderen Seite sind Strafen über 90 Tagessätze im Strafbefehlsverfahren ebenfalls eher selten, weil diese auch bei einem Ersttäter zu einer Eintragung im Führungszeugnis führen. 30, 40 und 50 Tagessätze sind – soweit sich das überhaupt verallgemeinern lasst – bei vielen Delikten der „übliche Strafrahmen“.

 

Zu hart bestraft? Geldstrafe im Strafbefehl zu hoch?

Ob die Anzahl der Tagessätze im Einzelfall angemessen ist, darüber kann man natürlich streiten. Gerade im Bagatellbereich empfinden viele Strafbefehlsempfänger die Strafen als zu hoch. Wer zum Beispiel 30 Tagessätze – also einen kompletten Nettomonatslohn – für eine einfachen Strafbefehl wegen Beleidigung zahlen soll, wird wissen, wovon ich spreche. Klar ist aber, dass Geldstrafen in diesen Bereichen „üblich“ sind. Und das ist vor allem im Strafbefehlsverfahren die maßgebliche Richtschnur. Der Staatsanwalt bzw. Amtsanwalt, der den Strafbefehl beantragt, orientiert sich bei der Geldstrafe an dem, was in seinem Gerichtsbezirk für vergleichbare Straftaten für gewöhnlich verhängt wird. Auch wenn die Strafzumessung eigentlich eine Einzelfallentscheidung sein soll, regiert im Strafbefehlsverfahren eher das „Schema F“. Richter und Staatsanwälte haben ihre Tabellen mit den „üblichen Tarifen“ im Kopf und orientieren sich daran. Ein Einspruch mit der Begründung, 20, 30 oder 40 Tagessätze seien zu viel und die Geldstrafe deshalb zu hoch, wird deshalb eher wenig bringen. Eine Geldstrafe ist eine Kriminalstrafe, selbst dann, wenn es nur um einen Bagatellvorwurf geht. Und eine Strafe soll – aus Sicht der Strafjustiz – „weh tun“. Man braucht deshalb eine bessere Begründung, wenn man mit dem Einspruch die Anzahl der Tagessätze angreifen will. Welche das sein können, hängt vom Einzelfall ab. Mehr zum Ganzen lesen Sie im kostenlosen Ratgeber.

 

Die Höhe der Tagessätze im Einzelnen

Im Prinzip ist es mit der Tagessatzhöhe einfach. Nach § 40 Abs. 2 StGB soll die Höhe eines Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters bestimmt werden, wobei in der Regel von dem durchschnittlichen Nettoeinkommen auszugehen ist, dass der Täter an einem Tag hat. Daraus ergibt sich die Formel für die Berechnung der Tagessatzhöhe:

Formel für die Berechnung der Tagessatzhöhe beim Strafbefehl
Formel für die Berechnung der Tagessatzhöhe beim Strafbefehl

Hat Beschuldigte zum Beispiel ein Nettoeinkommen in Höhe von 1.500 Euro, errechnet sich daraus ein Tagessatz von 50,- Euro (1.500 / 30 = 50). Dabei wird zumeist nicht auf den Cent genau gerechnet, sondern auf 5-Euro-Schritte gerundet, sodass Tagessätze zumeist auf 20, 25, 30 Euro usw. lauten.

Also eigentlich ganz einfach? Sie teilen Ihr Nettoeinkommen durch 30 und schon haben Sie den Tagessatz errechnet? Leider ist es im Detail schwieriger. Denn das Nettoeinkommen, das für die Tagessätze zu berücksichtigen ist, ist nicht identisch mit dem Nettoeinkommen, das auf Ihrem Gehaltszettel steht. Im Strafverfahren soll es nicht auf die nackten Zahlen, sondern auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit insgesamt ankommen. Deshalb gibt es Möglichkeiten, Ausgaben abzuziehen. Wenn der Bankdirektor aus dem Beispiel oben Unterhalt für drei Ex-Frauen und fünf Kinder zahlt, dann kann er von den 6.000 Euro Nettogehalt unter Umständen erhebliche Beträge abziehen, was den Tagessatz reduziert. Abzugsmöglichkeiten gibt es hier einige, sodass das relevante Einkommen oft „nach unten“ gerechnet werden kann. Im Ratgeber finden Sie einen Anhang, der sich ausschließlich mit der Berechnung der Tagessatzhöhe beschäftigt, dort finden Sie auch eine Liste mit den wichtigsten Abzugsmöglichkeiten.

Ein Einspruch gegen die Höhe der Tagessätze ist oft aussichtsreich, weil in diesem Punkt viele Strafbefehle falsch sind – es lohnt sich also, hier sehr genau zu kontrollieren (oder vom Fachanwalt kontrollieren zu lassen). Wenn es nur um die Korrektur der Tagessatzhöhe geht, sieht das Gesetz ein vereinfachtes Verfahren vor, das ist der Einspruch, der auf die Tagessatzhöhe beschränkt wird. Mehr dazu auf der Seite Einspruch gegen Strafbefehl oder im Ratgeber.

 

Tagessatz berechnen: Was zählt alles als Einkommen?

Als Nettoeinkommen zählen alle Einkünfte, die der Beschuldigte hat (Mieteinnahmen, BAföG, ALG-II). Einkünfte müssen nicht in bar zur Verfügung stehen – wird die Miete „vom Amt“ bezahlt, ist auch das anzurechnendes Einkommen. Im Ratgeber finden Sie die Einzelheiten, welche Einkünfte im Strafverfahren relevant sind.

Bei der Berechnung der Tagessatzhöhe muss natürlich berücksichtigt werden, ob der Beschuldigte das Einkommen alleine zur Verfügung hat oder ob er eine Familie unterhält. Die Berücksichtigung von Unterhaltsverpflichtungen ist in der Gerichtspraxis nicht einheitlich. Zumeist werden Ehegatten und Kinder, die vom Einkommen versorgt werden müssen, pauschal berücksichtigt, sodass z. B. für einen nicht berufstätigen Ehepartner 25 % vom Einkommen abzuziehen sind, für jedes Kind nochmals 15 %, insgesamt aber nicht mehr als 50 %. Tatsächlich wird hier, wie bei den Tagessätzen insgesamt, vieles auch „Pi mal Daumen“ berechnet. Was sich bei der Berechnung der Tagessatzhöhe alles abziehen lässt, wird im Ratgeber im Detail erläutert. Dort finden Sie im Anhang II auch eine Auflistung und Erläuterung der am häufigsten auftretenden Probleme (BaFöG, Einkommen des Ehepartners, Unterhalt, Miete, Kredite und Schulden, Vermögen, Hartz IV bzw. ALG-II, Kinder, Kindergeld, Werbungskosten, Strom, Telefon usw.). Und natürlich finden Sie auch Muster für den beschränkten Einspruch, mit dem Sie in einem einfachen Verfahren ohne Risiko und ohne Hauptverhandlung eine Anpassung der Tagessatzhöhe erreichen können.

 

Schätzung des Einkommens – häufige Fehlerquelle

Woher weiß der Staatsanwalt bzw. Richter von welchem Einkommen auszugehen ist? Antwort: Häufig weiß er es gar nicht. § 40 Abs. 3 StGB erlaubt es deshalb, Einkommensverhältnisse zu schätzen. Davon wird insbesondere im Strafbefehlsverfahren oft Gebrauch gemacht. Wenn die Ermittlungsakte keine Angaben über das Einkommen bzw. die Vermögensverhältnisse des Beschuldigten liefert, wird geschätzt. In machen Strafbefehlen wird auf die Schätzung hingewiesen: „Ihr Einkommen wurde gem. § 40 Abs. 3 StGB geschätzt“. In anderen Strafbefehlen wird die Schätzung nicht ausdrücklich erwähnt.

 

Achtung! Viele Strafbefehle sind falsch, weil das Einkommen falsch geschätzt wird. Hier kann unter Umständen sehr viel Geld gespart werden!

Einkommen im Strafbefehl überschätzt

Viele Strafbefehle sind falsch, weil das Einkommen unzutreffend geschätzt wird. Hier kann unter Umständen viel Geld gespart werden! Bei den Schätzungen wird häufig überschätzt, sodass die Geldstrafe im Ergebnis zu hoch ausfällt. Ein Beispiel, das so oder so ähnlich häufig geschieht: Dem Beschuldigten wird ein Nettoeinkommen von 900 Euro und damit ein Tagessatz in Höhe von 30 Euro unterstellt. Tatsächlich ist er aber ALG-II-Empfänger, sodass von einem Tagessatz in Höhe von 15 Euro auszugehen ist (so jedenfalls die übliche Praxis in Berlin). Legt der Beschuldigte keinen Einspruch gegen den Strafbefehl ein, dann zahlt er am Ende eine Geldstrafe, die doppelt so hoch ausfällt, wie sie sein sollte! Vor allem dann, wenn der Beschuldigte im Ermittlungsverfahren von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht hat und die Ermittlungsakte keine Informationen über seine Einkommensverhältnisse enthält, kann die Schätzung unzutreffend sein. Solche Fehler geschehen häufig und werden vom Gesetz in Kauf genommen. Zum Ausgleich sieht das Gesetz das vereinfachte Beschlussverfahren vor, mit dem die Tagessatzhöhe ohne Risiko und ohne viel Aufwand korrigiert werden kann. Das setzt aber voraus, dass sich der Beschuldigte selbst kümmert (oder einen Anwalt einschaltet).

 

Einkommen im Strafbefehl unterschätzt

Auf der anderen Seite kann das Einkommen natürlich auch zu niedrig geschätzt werden. Das geschieht vor allem dann, wenn der Beschuldigte ein überdurchschnittliches Einkommen hat. Wenn das bei Ihnen der Fall sein sollte, haben Sie Glück im Unglück – wird der Strafbefehl rechtskräftig, zahlen Sie weniger, als Sie „eigentlich“ hätten zahlen sollen. Allerdings ist in Ihrem Fall der Einspruch gegen den Strafbefehl mit einem besonderen Risiko verbunden: Denn der Richter kann in der Hauptverhandlung Ihre Einkommensverhältnisse anders schätzen oder – wenn Sie in der Verhandlung Angaben dazu machen – die Tagessatzhöhe an Ihre tatsächlichen Einkommensverhältnisse anpassen. Das kann dazu führen, dass die Geldstrafe am Ende erheblich höher ausfällt, selbst wenn Sie der Richter zu der gleichen Strafe (also zur gleichen Tagessatzanzahl) verurteilt! Mehr dazu lesen Sie im Ratgeber.

 

Was können Sie gegen eine zu hohe Geldstrafe tun?

Ihre Geldstrafe ist zu hoch? Je nachdem, was Sie aus welchen Gründen angreifen wollen, empfehlen sich verschiedene Vorgehensweisen:

Im ersten Schritt sollten Sie Ihren Tagessatz berechnen. Die Einzelheiten zur Berechnung finden Sie im Ratgeber. Einen ersten Richtwert erhalten Sie, wenn Sie Ihr Nettoeinkommen durch 30 teilen. Liegt der Tagessatz im Strafbefehl darüber? Dann sollten Sie zumindest über einen beschränkten Einspruch gegen die Tagessatzhöhe nachdenken. Mit diesem speziellen Rechtsbehelf lässt sich eine Anpassung der Tagessatzhöhe einfach, ohne Risiko und vor allem auch ohne Hauptverhandlung erreichen. Das Gericht kann die Tagessatzhöhe nämlich durch einen Beschluss anpassen. Ein Beschluss kann im schriftlichen Verfahren ergehen. Wenn Ihr Einspruch erfolgreich ist, kriegen Sie einen Brief mit der abgeänderten Geldstrafe zugeschickt. Mit dem beschränkten Einspruch lassen sich in vielen Verfahren beträchtliche Einsparungen erreichen – ohne Hauptverhandlung, ohne Risiko und für den Preis einer Briefmarke.

Damit das Verfahren tatsächlich einfach und vor allem ohne Hauptverhandlung über die Bühne geht, sollten Sie beim Einspruch ein paar Details beachten. Welche das sind, wird im Ratgeber genau erläutert. Sie finden dort auch Erklärungen, wie man die Tagessatzhöhe selbst berechnet, was zum Nettoeinkommen zählt, was alles abzugsfähig ist und was alles nicht. Außerdem finden Sie dort Muster für den beschränkten Einspruch, die Sie für Ihren Fall anpassen können. Wichtig: Dieses Verfahren, in dem die Tagessatzhöhe durch Beschluss angepasst werden kann, bezieht sich allein auf die Höhe der Tagessätze. Mehr können Sie damit nicht erreichen. Wenn es Ihnen um einen Freispruch, eine Einstellung der Sache (z. B. gegen Geldauflage gem. § 153a StPO), eine niedrigere Anzahl der Tagessätze und/oder eine Vermeidung des Eintrags im Bundeszentralregister geht, hilft Ihnen dieser Einspruch nicht weiter (hier kann aber ein Anwalt helfen).

 

 

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