Strafbefehl

Strafbefehl in der Strafprozessordnung (§ 409 StPO)
Strafbefehl in § 409 StPO - Dort ist der Inhalt des Strafbefehls geregelt.

Was ist ein Strafbefehl? 

Was ein Urteil ist, weiß jeder. Bei einem Strafbefehl ist das weniger klar. Dabei werden mehr Strafverfahren mit einem Strafbefehl beendet als mit einem Urteil.

 

Lesen Sie zum Strafbefehl:

Was ein Strafbefehl (genau) ist, wird besser verständlich, wenn man das Strafbefehlsverfahren mit dem „regulären“ Strafverfahren vergleicht:

 

Reguläres Strafverfahren immer mit Hauptverhandlung 

Bevor das Strafbefehlsverfahren eingeführt wurde, sah die Strafprozessordnung nur einen Weg vor, wie ein Straftäter bestraft werden kann. Dieser Weg setzt voraus, dass die Staatsanwaltschaft zuerst eine Anklage erhebt. Über Schuld oder Unschuld des Täters entscheidet das Gericht dann in einem Urteil nach einer Gerichtsverhandlung.

Dieser "reguläre" Weg hin zu einem Urteil ist auch heute noch bei allen schweren Straftaten (Verbrechen, vgl. § 12 StGB) zwingend vorgesehen. Dieses Verfahren ist aber aufwendig: Nach Anklageerhebung geht die Zuständigkeit auf das Strafgericht über, dort muss die Anklage in einem Zwischenverfahren geprüft werden. Wird das Verfahren eröffnet, kommt es zur Gerichtsverhandlung, die im Strafverfahren als Hauptverhandlung bezeichnet wird. Hier muss der Beschuldigte als Angeklagter erscheinen, es werden Zeugen gehört und Beweise erhoben. Am Ende der Verhandlung ergeht das Urteil. Danach können sich Rechtsmittel anschließen. Das kann, je nach Verfahrensgang, eine Berufung oder eine Revision sein, unter Umständen auch beides. Irgendwann wird die Sache schließlich rechtskräftig und die Strafe wird im sogenannten Vollstreckungsverfahren vollstreckt.

 

Schema reguläres Strafverfahren im Gegensatz um Strafbefehlsverfahren
"Reguläres" Strafverfahren mit Gerichtsverhandlung: Ein langer Weg bis zur Vollstreckung

Vollstreckung heißt, der Verurteilte muss die Geldstrafe bezahlen oder die Freiheitsstrafe absitzen. Dieses „reguläre“ Strafverfahren mit

  • Anklageschrift,
  • Zwischenverfahren,
  • öffentlicher Hauptverhandlung, 
  • (eventuellem) Rechtsmittelverfahren

und sich dann irgendwann anschließendem Vollstreckungsverfahren ist langwierig und kostet eine Menge Zeit und Geld. Deshalb hat sich der Gesetzgeber ein abgekürztes Verfahren ausgedacht – das Strafbefehlsverfahren. 

 

Strafbefehl: Ein Urteil ohne Gerichtsverhandlung

Der Strafbefehl kürzt das Verfahren ab. Sinn und Zweck des Strafbefehlsverfahren ist allein die Verfahrensbeschleunigung: Die Strafjustiz soll entlastet werden. Man könnte sagen, es wird „kurzer Prozess gemacht“.

Das Strafbefehlsverfahren dient der Beschleunigung. Es geht darum, eine Straftat möglichst zügig zu ahnden. Deshalb wird im Strafbefehlsverfahren auf die Gerichtsverhandlung verzichtet. 

Im Strafbefehlsverfahren ersetzt der Strafbefehl gleichzeitig die Anklageschrift und das Urteil. Die öffentliche Hauptverhandlung und das Rechtsmittelverfahren werden überflüssig: Wenn der Beschuldigte den Strafbefehl akzeptiert und keinen Einspruch gegen den Strafbefehl einlegt, wird der Strafbefehl rechtskräftig und die Strafe kann direkt vollstreckt werden.

 

Strafbefehl Vollstreckung schematischer Gang des Verfahrens
Der schnelle Weg zur Vollstreckung - Der rechtskräftige Strafbefehl kann direkt vollstreckt werden.

 

Das Strafbefehlsverfahren ist ein schriftliches Verfahren, entschieden wird nach Aktenlage - es ist deshalb normal, dass ein Strafbefehl ohne Verhandlung erlassen wird. Wird kein Einspruch eingelegt, spricht der Richter praktisch ein Urteil, ohne den Beschuldigten je gesehen zu haben. Manchmal kommt es sogar vor, dass ein Strafbefehl ganz ohne Anhörung erlassen wird. 

Bei einem Strafbefehl muss die Straftat nicht mit der gleichen Gewissheit festgestellt sein wie im "regulären" Strafverfahren. Dort muss der Richter bei Erlass des Urteils von der Schuld des Angeklagten überzeugt sein. Bei einem Strafbefehl genügt eine Wahrscheinlichkeit, dass die Straftat begangen wurde. Man sagt auch, das Strafbefehlsverfahren sei ein "summarisches" Verfahren. Warum braucht es keine Überzeugung? Weil der Beschuldigte Einspruch gegen den Strafbefehl einlegen kann und damit eine Überprüfung der Sache in einer Hauptverhandlung erzwingen kann. 

 

Bei welchen Straftaten werden Strafbefehle erlassen?

In der Praxis werden Strafbefehle in erster Linie erlassen in den Massenverfahren, das sind z. B. im Verkehrsstrafrecht vor allem Strafbefehle wegen 

  • Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB)
  • Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG)
  • Verkehrsunfallflucht (§ 142 StGB)
  • Nötigung im Straßenverkehr (§ 240 StGB)
  • Fahrlässige Körperverletzung durch einem Verkehrsunfall (§§ 229, 223 StGB)
  • Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB).

Auch außerhalb des Verkehrsrechts gibt es Verfahren, die in der Regel mit einem Strafbefehl beendet werden:

  • Beleidigung (§ 185 StGB) oder Bedrohung (§ 241 StGB
  • Körperverletzung (§ 223 StGB)
  • Diebstahl, auch Ladendiebstahl (§ 242 StGB)
  • Betrug (§ 263 StGB), vor allem Ebay-Betrug, Warenkreditbetrug, Bestellbetrug, ALG-II-Betrug (Hartz IV) und andere Betrugstaten wegen Sozialleistungen
  • Urkundenfälschung (§ 267 StGB).

Die Aufzählung ist nicht vollständig - grundsätzlich kann ein Strafbefehl bei allen Vergehen  beantragt werden. 

 

Kein Unterschied zwischen Strafbefehl und Urteil

Trotz der Unterschiede zwischen dem Strafbefehlsverfahren und dem „regulären“ Strafverfahren muss man sich über eines im Klaren sein: Ein rechtskräftiger Strafbefehl ist das gleiche wie ein rechtskräftiges Urteil. Es macht keinen Unterschied, ob Sie durch einen Richter „Im Namen des Volkes“ schuldig gesprochen werden oder ob Sie mit einem Strafbefehl verurteilt werden. Wenn Sie keinen Einspruch einlegen und den Strafbefehl akzeptieren, sind Sie ein verurteilter Straftäter! Die Gleichstellung von Strafbefehl und Urteil ergibt sich unmittelbar aus § 410 Abs. 3 der Strafprozessordnung. Dort heißt es:

„Soweit gegen einen Strafbefehl nicht rechtzeitig Einspruch erhoben worden ist, steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich.“

Der Strafbefehl ist kein „Urteil light“. Die Folgen des Strafbefehls sind die gleichen wie die eines Urteils: Als Verurteilter müssen Sie die Geldstrafe bezahlen, zahlen Sie nicht, müssen Sie die Strafe absitzen (sog. Ersatzfreiheitsstrafe). Die Verurteilung wird im Bundeszentralregister (BZR) eingetragen. Unter Umständen führt der Strafbefehl auch zu einem Eintrag im polizeilichen Führungszeugnis: dann sind Sie durch den Strafbefehl vorbestraft. Darüber hinaus kann ein Strafbefehl weitere unangenehme Nebenfolgen haben (mehr dazu im kostenlosen Ratgeber und unten). 

 

Was ist ein Strafbefehl? - Zusammenfassung

 

Der Strafbefehl dient der Verfahrensbeschleunigung und damit der Justizentlastung. Der Strafbefehl verurteilt in aller Regel zu einer Geldstrafe, wobei weitere Nebenfolgen auferlegt werden können. Das Strafbefehlsverfahren ist ein schriftliches Verfahren, entschieden wird nach Aktenlage. Der Strafbefehl ersetzt die Anklageschrift und das Urteil, wodurch die mündliche Hauptverhandlung überflüssig wird. In seinen Folgen unterscheidet er sich aber nicht von einem Urteil (§ 410 Abs. 3 StPO).

 

Was ist der Unterschied zwischen einem Strafbefehl und Bußgeldbescheid?

Strafbefehl und Bußgeldbescheid
Den Strafbefehl darf man nicht mit dem Bußgeldbescheid verwechseln!

Autofahrern ist der Bußgeldbescheid bekannt – wer eine rote Ampel überfährt oder geblitzt wird, dem wird ein Bußgeldbescheid zugestellt. Den Bußgeldbescheid darf man nicht mit dem Strafbefehl verwechseln. Bußgelder gibt es für Ordnungswidrigkeiten. Ordnungswidrigkeiten sind in etlichen Gesetzen enthalten, viele z. B. in der Straßenverkehrsordnung. Strafbefehle hingegen werden wegen einer Straftat erlassen. Hier geht es um kriminelles Unrecht. Das ist sozusagen eine „andere Liga“. Das zeigt sich schon an der Höhe der Strafen, die im Strafrecht in aller Regel um einiges höher sind als die Bußgelder bei den Ordnungswidrigkeiten. Der Strafbefehl ist rechtlich das gleiche wie das Urteil eines Strafgerichts, er führt deshalb zu einem Eintrag im Bundeszentralregister und unter Umständen zu einer Vorstrafe: Auch das sind Konsequenzen, die es bei Ordnungswidrigkeiten nicht gibt.

 

Die Vorteile eines Strafbefehls

Natürlich ist der Strafbefehl selbst eine unerfreuliche Sache – wer wird schon gerne bestraft? Er hat aber gegenüber dem regulären Strafverfahren – dem Verfahren mit Anklageschrift und Hauptverhandlung – einige Vorteile, die nicht unerwähnt bleiben sollen:

Keine öffentliche Hauptverhandlung Für viele Betroffene ist das ein wichtiger oder sogar der wichtigste Grund, einen Strafbefehl zu akzeptieren. Auch wenn die Sorge, dass die Nachbarn, der Chef, Freunde oder Bekannte von der Verhandlung erfahren, in den meisten Fällen unberechtigt ist, möchten viele Betroffene unbedingt die Hauptverhandlung vermeiden. Gerichtsverhandlungen in einem Strafverfahren sind öffentlich, nicht jeder möchte „seine Tat“ in so einem Rahmen verhandelt wissen. Und es ist unangenehm, als „Angeklagter“ vor Gericht erscheinen zu müssen. Wer keinen Einspruch gegen den Strafbefehl einlegt, kann sich die öffentliche Verhandlung ersparen. Allerdings: Die Hauptverhandlung nach dem Einspruch ist nicht zwingend – das Verfahren kann nach einem Einspruch eingestellt werden (mehr dazu im Ratgeber, dort wird auch der Ablauf der Hauptverhandlung erläutert und die Frage, was es mit der „Öffentlichkeit der Hauptverhandlung“ auf sich hat). Und wer einen Rechtsanwalt einschaltet, kann sich im Strafbefehlsverfahren vom Anwalt in der Hauptverhandlung vertreten lassen (§ 411 Abs. 2 StPO). In aller Regel muss er nicht persönlich erscheinen.

Keine zeitintensive Hauptverhandlung Vor allem für berufstätige Beschuldigte kann dies ein Argument sein, da Hauptverhandlungen am Amtsgericht meist am Vormittag stattfinden und Wartezeiten bei Gericht eher die Regel als die Ausnahme sind.

Schnelle Erledigung des Verfahrens Das Strafverfahren ist mit einem Strafbefehl schneller erledigt als mit dem regulären Verfahren mit einer Hauptverhandlung. Wer das schwebende Verfahren schnell „hinter sich bringen“ will, wird dies als Vorteil ansehen.

Geringere Kosten Im Strafverfahren trägt der Angeklagte die Kosten des Verfahrens, wenn er verurteilt wird. Dazu zählen die Gerichtskosten, die Kosten und Auslagen der Zeugen, gegebenenfalls auch die Kosten eines Gutachters usw. Das Strafbefehlsverfahren ist günstiger, weil die Gerichtskosten niedriger sind als im regulären Verfahren und einige der Kosten gar nicht erst entstehen (z. B. die Auslagen der Zeugen für die Anreise zur Hauptverhandlung). Näheres dazu lesen Sie unten im Abschnitt Kosten des Strafbefehlsverfahrens. Und natürlich im Ratgeber.

 

Die Nachteile eines Strafbefehls

Das Strafbefehlsverfahren hat aber nicht nur Vorteile, sondern auch eine Reihe von Nachteilen

Vorschnelles Akzeptieren  Die Aussicht auf eine schnelle Erledigung der lästigen Angelegenheit führt dazu, dass viele Beschuldigte einen Strafbefehl vorschnell akzeptieren, ohne sich über die Folgen des Strafbefehls ganz im Klaren zu sein. Lieber jetzt zahlen, dann kann ich die Sache vergessen – so die Überlegung. Chancen, sich gegen den Vorwurf insgesamt oder gegen die Höhe der Strafe zu verteidigen, bleiben dann ungenutzt.

Unkenntnis der Folgen Viele Betroffene wissen nicht, dass der Strafbefehl wie ein Urteil wirkt und in jedem Fall zu einer Eintragung in das Bundeszentralregister führt und unter Umständen auch zu einem Eintrag im Führungszeugnis. Und auch über die weiteren Folgen eines Strafbefehls muss man sich umfassend informieren, bevor man akzeptiert. Mehr zu den Folgen, auch den nicht offensichtlichen, finden Sie im Ratgeber.

Akzeptieren überhöhter Strafen Sehr viele Strafbefehle sind überhöht! Und zwar entweder weil die Anzahl der Tagessätze zu hoch ist oder – noch häufiger – weil die Höhe der Tagessätze falsch ist. Bei der Festsetzung der Tagessätze wird das Einkommen des Beschuldigten oft geschätzt, oft zu hoch. Und in vielen Fällen käme statt des Strafbefehls auch eine Einstellung des Verfahrens in Betracht.

Beschränkung des Beweisantragsrechts In der nach dem Einspruch stattfindenden Hauptverhandlung können Beweisanträge des Angeklagten leichter abgelehnt werden (§ 420 StPO).

Negative Wirkungen auf andere Verfahren Ein Strafbefehl kann faktisch „präjudizierende“ Wirkungen haben, z. B. auf Zivilverfahren, Arbeitsgerichts-, Disziplinar- und Verwaltungsverfahren. 

 

Strafbefehl und Kosten

Welche Kosten entstehen im Strafbefehlsverfahren? Bei den Kosten ist zu unterscheiden zwischen

Hier geht es erst einmal um die Verfahrenskosten bzw. die Gerichtskosten, die nach Rechtskraft des Strafbefehls zusammen mit der Geldstrafe geltend gemacht werden, also die Kosten, die im Strafbefehlsverfahren immer entstehen:

Wer im Strafverfahren verurteilt wird, hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Strafbefehlsverfahren macht auch hier keinen Unterschied zum regulären Strafverfahren. Allerdings sind die Kosten im Strafbefehlsverfahren niedriger als im regulären Strafverfahren, und zwar um die Hälfte. Geregelt ist das im Gerichtskostengesetz (GKG). Danach hängt die Höhe der Verfahrenskosten von der Rechtsfolge im Strafbefehl ab. Bei einer Strafe bis zu 6 Monaten Freiheitsstrafe oder bis zu 180 Tagessätze betragen die Verfahrenskosten 70,- Euro, bei einer höheren Strafe 140,- Euro.

Geldstrafe bis...Verfahrenskosten
Geldstrafe bis 180 Tagessätze70,- Euro
Geldstrafe 180 Tagessätze oder mehr...140,- Euro

Hinzu kommen die Kosten der Zustellung (in der Regel 3,50 Euro). Da die Strafen im Strafbefehl in den meisten Fällen niedriger sind als 180 Tagessätze, fallen in den meisten Fällen also 73,50 Euro Verfahrenskosten an.

 

Welche Kosten können beim Strafbefehl noch entstehen?

73,50 Euro ist ein eher moderater Betrag. Leider gibt es aber Verfahren, bei denen es nicht bei diesen Kosten bleibt. In vielen Ermittlungsverfahren entstehen weitere Kosten, die dem Verurteilten mit dem Strafbefehl auferlegt werden. In erster Linie sind das Kosten für Gutachten. Wird z. B. in einem Verfahren wegen einer Trunkenheitsfahrt (Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB) die Blutalkoholkonzentration bestimmt, dann muss der Verurteilte die Kosten dafür bezahlen. Teurer kann es werden, wenn beschlagnahmte Computer untersucht wurden – hier sind die Verfahrenskosten schnell vierstellig (allerdings ist die Auferlegung nicht immer rechtmäßig).

Zu den Kosten nach einem Einspruch lesen Sie mehr auf der Seite "Einspruch gegen den Strafbefehl". Und hier lesen Sie mehr zu den Kosten eines Anwalt im Strafbefehlsverfahren. Die ganze Thematik wird auch ausführlich im kostenlosen Ratgeber erläutert.

Folgen eines Strafbefehls

Bei den Folgen eines Strafbefehls ist zu unterscheiden zwischen den Folgen, die sich bereits unmittelbar aus dem Strafbefehl selbst ergeben und weiteren Folgen, die im Strafbefehl selbst nicht erwähnt sind. Unmittelbare Folgen sind vor allem:

  • Geldstrafe
  • Fahrverbot
  • Entziehung der Fahrerlaubnis
  • Einziehung
  • Verfahrenskosten bzw. Gerichtskosten

Tückischer sind die mittelbaren Folgen, die sich nicht direkt aus dem Strafbefehl ergeben. Solche Folgen werden häufig übersehen. Wer einen Strafbefehl akzeptiert, weil er glaubt, günstig davongekommen zu sein, später aber Schwierigkeiten mit seiner Fahrerlaubnis oder mit seiner Gewerbezulassung bekommt, wird sich ärgern. Die wichtigsten „sonstigen“ Folgen, die entstehen können (ohne Anspruch auf Vollständigkeit).

 

Was können Sie gegen den Strafbefehl tun?

Gegen den Strafbefehl können Sie Einspruch einlegen. Der Einspruch muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung beim Amtsgericht, das den Strafbefehl erlassen hat, eingehen. Wenn Sie Einspruch einlegen und diesen nicht weiter begründen, wird das Gericht als Nächstes Termin zur Hauptverhandlung bestimmen. Dort müssen Sie erscheinen. Tun Sie das nicht, wird der Einspruch verworfen. Dieser Ablauf – also mit einer Hauptverhandlung – ist aber nicht zwingend. Es gibt in vielen Strafbefehlsverfahren die Möglichkeit, die Verhandlung zu vermeiden und eine Einstellung der Sache zu erreichen. Mehr zur Thematik Einspruch, beschränkter Einspruch und Einstellung lesen Sie auf der Seite Einspruch gegen Strafbefehl und natürlich im Ratgeber.

 

 


 

10 häufige Fehler, die Sie besser vermeiden

Fehler Nr. 1: Strafbefehl vorschnell akzeptieren.

„Das bringt doch eh nichts.“ „Ich will nicht vor Gericht.“ „Am Ende wird es schlimmer, womöglich komme ich ins Gefängnis.“ Das sind häufige Gründe, warum Beschuldigte den Strafbefehl vorschnell akzeptieren. Angst vor einer Hauptverhandlung und Angst vor einer Verschlechterung gehören dazu, aber ebenso Unkenntnis und Ratlosigkeit, was man nach einem Strafbefehl tun sollte und wie man sich sinnvoll verteidigt. Das Problem daran: Wer den Strafbefehl einfach akzeptiert und nichts unternimmt, wird oft viel härter bestraft, als es sein müsste. Denn viele Strafbefehle sind falsch. Sehr häufig wird ein zu hoher Tagessatz unterstellt. Und in sehr vielen Verfahren lässt sich auch ohne Hauptverhandlung und ohne allzu großen Aufwand die Strafe insgesamt vermeiden, weil auch eine Einstellung erreicht werden kann. Dabei lässt sich nicht nur das Risiko der Verschlechterung, sondern oft auch eine Hauptverhandlung vermeiden. Bevor Sie einen Strafbefehl akzeptieren und rechtskräftig werden lassen, sollten Sie sich mindestens darüber im Klaren sein:

  • welche Folgen der Strafbefehl für Sie persönlich hat,
  • ob Ihre Tagessatzhöhe richtig berechnet wurde,
  • ob sich nicht ein besseres Ergebnis erreichen lässt, z. B. eine Einstellung gegen Geldauflage (§ 153a StPO).

Bei den Folgen ist nicht nur der Eintrag im Bundeszentralregister (und evtl. im Führungszeugnis) zu bedenken, sondern auch die weiteren Folgen, die ein Strafbefehl nach sich ziehen kann. Die Berechnung der Tagessatzhöhe ist vor allem dann wichtig, wenn das Einkommen geschätzt wurde (manchmal enthält der Strafbefehl einen entsprechenden Hinweis – das muss aber nicht der Fall sein). Den Tagessatz selbst zu berechnen ist kein Hexenwerk, auch der beschränkte Einspruch, mit dem sich die Tagessatzhöhe korrigieren lässt, ist ohne Anwalt zu schaffen (Berechnungshilfen und ausführlich erläuterte Muster für die Einsprüche finden Sie im Ratgeber zum Strafbefehl).

Fehler Nr. 2: Vorschnell Einspruch einlegen

Es spricht nichts dagegen, erst einmal Einspruch einzulegen, um die Frist zu wahren. Viele legen aber Einspruch ein, gehen dann unvorbereitet und ohne klares Ziel in die Hauptverhandlung in der Hoffnung, dass "es schon irgendwie besser werden wird" oder dass der Richter die Strafe reduzieren wird, wenn man ihm erklärt, dass man das nicht zahlen kann. Das dürfte alles wenig bringen. Und auch wenn man sich vom Risiko der Verschlechterung nach einem Einspruch nicht lähmen lassen sollte – ignorieren darf man es nicht. Wenn Sie Einspruch einlegen, sollten Sie sich darüber im Klaren sein

  • was Ihr Verteidigungsziel ist,
  • ob und wie sich dieses Ziel realistisch erreichen lässt,
  • ob ein Risiko der Verschlechterung besteht und
  • ob und wie sich das Risiko vermeiden lässt.

In vielen Fällen ist es auch hilfreich (und manchmal sogar unerlässlich), dass man die Ermittlungsakte kennt, bevor man in die Hauptverhandlung geht. Im kostenlosen Ratgeber finden Sie Erläuterungen zur Akteneinsicht und entsprechende Muster für Anträge auf Akteneinsicht. Dort werden auch die Probleme erläutert, die eine Akteneinsicht ohne Anwalt mit sich bringen kann. Ebenso werden mögliche Verteidigungsziele erläutert. Sie finden dort auch Musterschriftsätze, wie man z. B. die Einstellung des Verfahrens anregen kann.

 

Fehler Nr. 3: Den Kopf in den Sand stecken

Eines der Hauptprobleme beim Strafbefehl ist, dass Sie sich selbst kümmern müssen. Entweder, indem Sie gleich einen Anwalt beauftragen, der die Sache in die Hand nimmt und versucht, für Sie ein optimales Ergebnis zu erreichen. Oder indem Sie selbst prüfen, ob die Tagessätze zutreffend sind und ob sich nicht unter Umständen ein besseres Ergebnis erreichen lässt. Den Kopf in den Sand stecken und hoffen, dass sich das alles später mit einem Antrag auf Ratenzahlung klären lässt, ist keine gute Idee. Auch ein Ratenzahlungsantrag löst nicht alle Probleme! Mit der Strafvollstreckungsabteilung der Staatsanwaltschaft ist nicht zu spaßen. Wer am Ende nicht zahlt, muss seine Tagessätze absitzen. „Ich kann die Geldstrafe nicht zahlen“ ist kein brauchbares Argument. Deshalb: Informieren Sie sich im Ratgeber

Fehler Nr. 4: Die Tagessatzhöhe nicht nachrechnen

Wenn Ihr Strafbefehl einen zu hohen Tagessatz unterstellt, ist Ihre Strafe höher, als Sie tatsächlich sein darf. Das geschieht häufig, wenn über Ihre Einkommensverhältnisse nicht bekannt war – denn dann wird geschätzt. Oder wenn nichts über Ihre abziehbaren Ausgaben bekannt war – dann wurde der Tagessatz nicht an Ihre tatsächlichen finanziellen Verhältnisse angepasst. Wer nicht nachrechnet, zahlt zu viel, manchmal sogar viel zu viel. Ich habe schon Strafbefehle gesehen, die zu einer Geldstrafe von 4.500 Euro verurteilten, obwohl 1.350 Euro "richtig" gewesen wäre. Wer sich nicht wehrt oder nicht kümmert, zahlt zu viel. Die Tagessatzhöhe lässt sich

  • ohne Hauptverhandlung
  • ohne das Risiko der Verschlechterung und
  • ohne großen Aufwand korrigieren.

Detaillierte Informationen zur Berechnung der Tagessatzhöhe und vor allem zu den möglichen Abzügen finden Sie im Ratgeber. Ebenso finden Sie dort auch Muster für den beschränkten Einspruch und genaue Erläuterungen, wie Sie vorgehen sollten. Das strafrechtlich relevante Nettoeinkommen ist nicht identisch mit dem Nettoeinkommen, dass auf Ihrem Gehaltszettel steht. Wer sich informiert und genau nachrechnet, kann bei der Geldstrafe unter Umständen viel Geld sparen.

Fehler Nr. 5: Die Beweislage falsch einschätzen

Nicht selten wird Einspruch eingelegt im Glauben, dass das Amtsgericht die vorgeworfene Straftat nicht beweisen kann. Weil es zum Beispiel keine Zeugen geben soll oder weil die Zeugen "alle lügen". Oder weil man davon ausgeht, dass das Gericht der Einlassung des Beschuldigten glauben wird, aber nicht dem oder den Zeugen. In vielen dieser Fälle kann schon eine Akteneinsicht Aufklärung bringen. Häufig bestehen Missverständnisse über den Grundsatz in dubio pro reo (im Zweifel für den Angeklagten) – vor allem dann, wenn es sich um eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation handelt. Das Strafverfahren ist kein Parteiverfahren. Der Geschädigte der Straftat ist im Strafverfahren Zeuge! Das Gericht kann auch verurteilen, wenn es nur die Aussage eines Zeugen und die Aussage des Beschuldigten gibt. Das hat mit in-dubio-pro-reo nichts zu tun.

Gerade dann, wenn Sie überzeugt sind, dass Sie die vorgeworfene Straftat nicht begangen haben oder wenn Sie der Meinung sind, dass Ihnen keine Tat nachgewiesen werden kann, brauchen Sie professionelle Beratung durch einen Fachanwalt für Strafrecht. Freisprüche werden vor Gericht nicht verschenkt. Einlassungen und Erklärungen des Beschuldigten begegnet der Strafrichter in aller Regel mit größter Skepsis. 

Fehler Nr. 6: Mögliche Verteidigungsziele nicht kennen

Strafe muss sein – denken viele und akzeptieren den Strafbefehl, weil sie ja tatsächlich etwas falsch gemacht haben. Der Gesetzgeber sieht das anders. Nicht jede Straftat muss bestraft werden, in vielen Fällen kann das Verfahren ohne Strafe eingestellt werden. Zwar muss häufig eine Geldauflage gezahlt werden (in den Fällen des § 153a StPO). Die ist aber erstens meist niedriger als eine Geldstrafe, zweitens vermeidet man dadurch den Eintrag im Bundeszentralregister (und damit auch Einträge im Führungszeugnis). Nicht immer muss es beim Einspruch gegen den Strafbefehl um einen Freispruch gehen. Es gibt eine ganze Reihe von Verteidigungszielen, wegen denen es sich lohnen kann, einen Einspruch gegen den Strafbefehl einzulegen. Mehr über mögliche Verteidigungsziele im Strafbefehlsverfahren, über die Einstellungsvarianten und wie Sie eine Einstellung (ggf. auch ohne Anwalt) erreichen können, finden Sie im Ratgeber. Dort finden Sie auch Musterschriftsätze, die erläutern, wie man als Beschuldigter eine Einstellung beantragen kann und worauf es ankommt.

Fehler Nr. 7: Angst vor der Hauptverhandlung

In der Rechtsmittelbelehrung zum Strafbefehl findet sich immer der Hinweis, dass das Gericht nach einem Einspruch einen Termin für die Hauptverhandlung bestimmen wird. Das schreckt viele vom Einspruch ab – wer will schon als Angeklagter vor Gericht erscheinen? Was viele nicht wissen: Wenn es darum geht, eine Einstellung zu erreichen, kann die Hauptverhandlung in vielen Fällen vermieden werden. Und wer einen Rechtsanwalt beauftragt, kann sich im Strafbefehlsverfahren sogar in der Hauptverhandlung vertreten lassen.

Doch auch dann, wenn Sie der Meinung sind, dass Sie keinen Anwalt brauchen oder weil Sie keinen Anwalt zahlen können (oder wollen), ist die verbreitete Angst vor der Hauptverhandlung übertrieben. Auf keinen Fall sollten Sie sich wegen der Hauptverhandlung davon abhalten lassen, Einspruch einzulegen. Wichtig ist, dass man sich vor dem Gerichtstermin informiert und dass man vorbereitet in die Hauptverhandlung geht. Im Ratgeber zum Strafbefehl finden Sie die nötigen Informationen über den Ablauf der Hauptverhandlung und natürlich auch Erläuterungen über die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung. Damit Sie wissen, was Sie vor Gericht erwartet.

Fehler Nr. 8: Negative Folgen des Strafbefehls übersehen

Der Strafbefehl erscheint vielen als langersehnter Schlussstrich. Man zahlt die Geldstrafe und die Sache ist endlich erledigt. Allerdings übersehen viele dabei, dass ein Strafbefehl weitere negative Folgen nach sich zieht. Jeder Strafbefehl wird im Bundeszentralregister eingetragen, das kann dann auch zu einem Eintrag im Führungszeugnis führen. Damit sind Sie dann vorbestraft. Viele Strafbefehle in Verkehrsstrafsachen führen zu Punkten im Fahreignungsregister („Flensburg“). Manche Strafbefehle führen später zu Problemen in anderen Verfahren (Zivilverfahren, Verwaltungsverfahren, Disziplinarverfahren). Andere Strafbefehle führen zu Schadensersatz- oder Regressansprüchen (z. B. der Haftpflichtversicherung nach einem Strafbefehl wegen § 142 StGB). Wer einen Strafbefehl akzeptiert, weil er glaubt, er sei günstig davongekommen, dann aber später im Verwaltungsverfahren seine Gewerbezulassung verliert, sodass er seinen Beruf nicht mehr ausüben kann, wird sich vermutlich ärgern, dass er den Strafbefehl vorschnell akzeptiert hat. Das ist sicherlich ein krasses Beispiel – tatsächlich aber ein Fall aus meiner Praxis. Seien Sie sich darüber im Klaren, dass mit der Zahlung der Geldstrafe "die Sache" nicht immer erledigt ist! 

Fehler Nr. 9: Unvorbereitet in die Hauptverhandlung gehen

Wer glaubt, der Strafbefehl sei nichts anderes als ein Missverständnis und er müsse nur in die Hauptverhandlung gehen und dem Richter erklären, was "wirklich passiert ist", wird womöglich schlechte Erfahrungen machen. Der Strafbefehl zeigt, dass zumindest die Aktenlage gegen Sie spricht. Wenn Sie sich in der Hauptverhandlung verteidigen wollen, müssen Sie wissen, wie Sie dem etwas entgegensetzen können. Wer nicht genau weiß, was die Zeugen bei der Polizei zu Protokoll gegeben haben, kann sich nicht effektiv verteidigen. Bei streitiger Beweislage müssen Sie die Ermittlungsakte kennen. Sie sollten außerdem darauf vorbereitet sein, dass Gericht und Staatsanwaltschaft Druck auf Sie ausüben werden, damit Sie den Einspruch zurücknehmen (mehr dazu und zur Akteneinsicht im Strafbefehlsverfahren im Ratgeber).

Grundsätzlich empfiehlt es sich in vielen Strafverfahren, die Hauptverhandlung ganz zu vermeiden, wenn das möglich ist. Im Strafbefehlsverfahren sollte man prüfen (lassen), ob nicht auch eine Einstellung des Verfahrens ohne Hauptverhandlung erreicht werden kann. Das schließt böse Überraschungen aus und man vermeidet, dass die Strafe höher ausfällt (oder sich die Nebenfolgen verschlimmern). 

Fehler Nr. 10: Den falschen Anwalt beauftragen

Der Anwalt, den Sie kennen und der Sie damals in der Mietsache erfolgreich vertreten hat, muss nicht unbedingt der richtige Anwalt bei einem Strafbefehl sein. Ich und viele meiner Kollegen sind der Meinung, dass ein Anwalt nicht alles kann und auch nicht alles können muss. Ich würde Sie deshalb weder in einer Mietsache noch in einem Arbeitsrechtsverfahren vertreten. Die Rechtsgebiete sind zu unterschiedlich, ohne Spezialisierung auf eines oder sehr wenige Rechtsgebiete ist nach meiner Einschätzung eine professionelle Vertretung des Mandanten kaum möglich.

Im Strafbefehlsverfahren benötigen Sie einen Anwalt, der im Schwerpunkt im Strafrecht tätig ist. Ein wichtiges Indiz dafür ist der Fachanwalt für Strafrecht. Fachanwalt darf sich ein Anwalt nur nennen, wenn er der Rechtsanwaltskammer nicht nur besondere theoretische Kenntnisse nachwiesen hat, sondern auch eine bestimmte Zahl von Fällen, die er praktisch bearbeitet hat. Darüber hinaus besteht eine Fortbildungspflicht für Fachanwälte. Den Fachanwaltstitel zu erlangen ist mühsam und für einen Anwalt wohl nur sinnvoll, wenn er tatsächlich in dem Rechtsgebiet im Schwerpunkt tätig ist. Auch wenn der Fachanwalt keine Garantie dafür ist, den „richtigen“ oder einen „guten Anwalt“ zu erwischen, so können Sie doch davon ausgehen, dass Ihr Fachanwalt für Strafrecht Erfahrung in der Verteidigung – auch gegen Strafbefehle – hat.

Viele Strafbefehle haben Verkehrsstrafsachen zum Gegenstand, also zum Beispiel Trunkenheitsfahrten oder Verkehrsunfallfluchten. Hier stellt sich häufig die Frage, ob man nach einem Fachanwalt für Strafrecht oder nach einem Fachanwalt für Verkehrsrecht suchen sollte. Eine einfache Antwort ist schwierig, denn es gibt sowohl Fachanwälte für Strafrecht, die selten oder sogar nie in Verkehrsstrafsachen verteidigen, als auch Fachanwälte für Verkehrsrecht, die ausschließlich im Zivilrecht oder im Verwaltungsrecht tätig sind und selten oder nie Strafsachen machen. Grundsätzlich werden auch Verkehrssachen nach den prozessualen Regeln des Strafverfahrens behandelt. Dass es sich um eine Straftat handelt, die im Verkehr begangen wurde, begründet meist wenig rechtliche Besonderheiten. Deshalb würde ich in Verkehrsstrafsachen eher einen Fachanwalt für Strafrecht empfehlen.

 

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