Anwalt & Strafbefehl

Fachanwalt für Strafrecht Albrecht Popken
Ihr Anwalt bei einem Strafbefehl: Albrecht Popken

Ihr Anwalt in Berlin bei einem Strafbefehl 

Im Internet ein Muster für einen Einspruch gegen den Strafbefehl zu suchen und dann den Zweizeiler an das Gericht zu schicken, ist nicht gerade Raketenwissenschaft. Das kann jeder. Dafür braucht man keinen Anwalt. Wenn es so einfach ist – warum dann das Geld für einen Anwalt ausgeben? Lohnt es sich, einen Anwalt einzuschalten, wenn man einen Strafbefehl bekommen hat? Müssen Sie einen Anwalt beauftragen? Wann ist ein Anwalt sinnvoll?

 

Was Sie zum Thema "Anwalt bei Strafbefehl" wissen müssen:

 

Müssen Sie bei einem Strafbefehl einen Anwalt beauftragen?

Nein. Es gibt keinen Anwaltszwang im Strafbefehlsverfahren. Den Anwaltszwang kennen wir in erster Linie im Zivilverfahren. Dort werden Verfahren, in denen ein Anwalt zwingend vorgeschrieben ist, auch als Anwaltsprozess bezeichnet. Ein Beispiel ist der Prozess vor dem Landgericht: Dort müssen Sie sich im Zivilrechtsstreit gem. § 78 Abs. 1 S. 1 ZPO von einem Anwalt vertreten lassen. Auch andere Verfahrensordnungen kennen das Anwaltserfordernis. Im Verwaltungsverfahren müssen Sie sich z. B. vor dem OVG von einem Anwalt vertreten lassen (§ 67 VwGO).

Im Strafrecht Pflichtverteidigung

Im Strafverfahren gibt es die notwendige Verteidigung gem. § 140 StPO, umgangssprachlich besser bekannt als Pflichtverteidigung. Unter bestimmten Voraussetzungen wird Ihnen im Strafverfahren ein Anwalt als notwendiger Verteidiger (Pflichtverteidiger) beigeordnet, und zwar auch gegen Ihren Willen. Deshalb wird die Pflichtverteidigung manchmal mit dem Anwaltszwang verglichen. Es gibt aber einen wichtigen Unterschied: Im Strafverfahren bleiben Sie postulationsfähig, auch wenn Ihnen ein Pflichtverteidiger beigeordnet wird. Das bedeutet, dass Sie als Beschuldigter weiterhin selbst Anträge stellen können. Bei einem “echten” Anwaltszwang verlieren Sie diese Postulationsfähigkeit – Anträge müssen dann vom Anwalt gestellt werden.

Lange Rede: Im Strafbefehlsverfahren müssen Sie keinen Anwalt beauftragen. Das Gesetz erlaubt es Ihnen, sich selbst zu verteidigen. Sie können den Einspruch gegen den Strafbefehl ohne Anwalt einlegen. Sie können/dürfen sich ohne Anwalt alleine in der Hauptverhandlung verteidigen. Selbst die Akteneinsicht können Sie ohne Anwalt beantragen (§ 147 Abs. 4 StPO). Sollten Sie nach dem Einspruch gegen den Strafbefehl vom Amtsgericht verurteilt werden, können Sie sich in der Berufungsinstanz vor dem Landgericht weiterhin ohne Anwalt verteidigen. Wenn Sie mal was vom Anwaltszwang vor dem Landgericht gehört haben – das gilt nur im Zivilverfahren. Etwas komplizierter wird es erst in der Revisionsinstanz. Hier muss gem. § 345 Abs. 2 StPO die Revisionsbegründung entweder von einem Anwalt unterzeichnet sein oder die Revision muss zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet werden. Das Gesetz “erlaubt” es Ihnen also, sich ohne Anwalt gegen den Strafbefehl zu verteidigen. Allerdings ist nicht alles, was erlaubt ist, immer sinnvoll:

 

Brauchen Sie einen Anwalt?

Warum einen Anwalt beauftragen, wenn man den Einspruch gegen den Strafbefehl selbst einlegen kann? Anwälte kosten Geld. Und wenn man den Einspruch vor allem deshalb einlegt, weil man das Geld für die Geldstrafe sparen möchte, dann macht es wenig Sinn, einen Anwalt zu beauftragen. Oder doch? Ganz so einfach ist es dann doch nicht. Wenn Sie einen Anwalt fragen, ob ein Anwalt notwendig ist, würden 9 von 10 Anwälten wohl mit einem klaren “Ja” beantworten. Anwälte verkaufen eine Dienstleistung.

Ich würde hier eher mit einem Also, das ist so... antworten. Denn im Strafbefehlsverfahren geht es nicht darum, ob der Beschuldigte die nächsten Jahre im Gefängnis verbringt. Hier geht es “nur” um eine Geldstrafe und um einen Eintrag im Bundeszentralregister. Deshalb ist die Entscheidung, ob man einen Anwalt beauftragen sollte oder nicht, vor allem auch eine wirtschaftliche Überlegung. Es gibt Verfahren, in denen ein Anwalt nichts bewegen kann – oder nicht genug, um seine Kosten zu rechtfertigen. Was nützt es Ihnen, wenn der Anwalt zwar eine Reduzierung der Geldstrafe von 40 auf 20 Tagessätze erreichen kann, die Anwaltsrechnung diese Ersparnis aber mehr als “auffrisst”, sodass Sie am Ende unter dem Strich mehr zahlen?

Auf der anderen Seite gibt es gute Gründe, einen Anwalt hinzuziehen. Denn einen Anwalt beauftragen Sie nicht, damit er für Sie einen Zweizeiler an das Gericht schickt, den Sie selbst schreiben könnten. Einen Anwalt beauftragen Sie, weil Sie jemanden brauchen, der Ihnen erklären kann,

  • welches Verteidigungsziel in Ihrem Verfahren realistisch erreichbar ist und
  • wie dieses Ziel erreicht werden kann.
  • Wenn das Ziel klar ist, dann wird Ihr Anwalt Ihnen helfen, es zu erreichen.

Indem er zum Beispiel den Einspruch sorgfältig begründet und Gericht und Staatsanwaltschaft überzeugt, dass die Sache mit einer Einstellung beendet werden kann. Oder auch, indem er Sie in der Hauptverhandlung verteidigt, um eine niedrigere Strafe oder einen Freispruch zu erreichen. Oder um Fahrverbote aus der Welt zu schaffen. Bei alledem geht es auch darum, das Risiko der Verschlechterung zu minimieren oder ganz zu vermeiden. Ein erfahrener Anwalt kann Ihnen sagen, was in Ihrem Strafbefehlsverfahren erreichbar ist – oder ob es sinnvoller ist, die Strafe zu akzeptieren, um weitere Risiken und Kosten zu vermeiden. Das setzt voraus, dass der Anwalt viel Erfahrung in der Strafverteidigung und in der Verteidigung gegen Strafbefehle hat. Deshalb sollten Sie einen Fachanwalt für Strafrecht beauftragen. 

 

Vertretung in der Hauptverhandlung durch einen Anwalt

Kann man sich im Strafbefehlsverfahren in der Hauptverhandlung von einem Rechtsanwalt vertreten lassen oder muss man zur Gerichtsverhandlung erscheinen?

In einem "normalen" Strafverfahren, also nach Erhebung einer Anklage, ist der Beschuldigte verpflichtet, als Angeklagter vor Gericht zu erscheinen. Von dieser Anwesenheitspflicht gibt es nur wenige Ausnahmen. Erscheint der Angeklagte nicht, kann er vorgeführt werden, gegen ihn kann sogar Haftbefehl ergehen. Demgegenüber weist das Strafbefehlsverfahren eine Besonderheit auf: Der Betroffene kann sich gem. § 411 Abs. 2 StPO in der Hauptverhandlung von einem Verteidiger vertreten lassen. Es bleibt ihm damit erspart, selbst als Angeklagter vor Gericht zu erscheinen. Für viele Betroffene ist dies ein großer Vorteil des Strafbefehlsverfahrens. Der Verteidiger benötigt für die Vertretung lediglich eine schriftliche Vollmacht von seinem Mandanten.

Die Vertretung in der Hauptverhandlung durch einen Strafverteidiger ist allerdings nicht immer sinnvoll. Kommt es zum Beispiel auch auf den persönlichen Eindruck an oder ist es erforderlich, dass der Beschuldigte seine Einlassung zur Sache selbst abgibt, dann sollte er auch an der Verhandlung teilnehmen.

Wenn Sie überlegen, ob Sie gegen einen Strafbefehl Einspruch erheben, sich aber scheuen, als Angeklagter vor Gericht zu erscheinen, dann sprechen mit mir. Wir können klären, ob sich in Ihrem Verfahren entweder die Hauptverhandlung ganz vermeiden lässt oder ob ich Sie vor Gericht vertreten kann.

 

Brauchen Sie einen Anwalt vor Ort?

Manchmal. Häufig aber nicht. Ein Anwalt vor Ort ist vor allem dann sinnvoll, wenn Ihre Sache in der Hauptverhandlung verteidigt werden muss. Wenn es darum geht, einen Freispruch zu erreichen oder darum, die Anzahl der Tagessätze zu reduzieren, dann muss in der Hauptverhandlung gestritten werden (in der Sie sich aber unter Umständen vom Anwalt vertreten lassen können). Wenn Sie in diesen Fällen z. B. einen Anwalt aus Berlin beauftragen, werden sich der Zeitaufwand und die Kosten für An- und Abreise zur Hauptverhandlung bei der Anwaltsrechnung bemerkbar machen (wenn Sie mehr dazu wissen möchten nehmen Sie Kontakt mit mir auf – fragen kostet nichts).

In vielen Verfahren ist aber eine Hauptverhandlung erstens vom Mandanten gar nicht gewünscht und zweitens nicht unbedingt erforderlich. Das sind die Verfahren, in denen es nicht um einen Freispruch geht, sondern um eine Einstellung der Sache. Insbesondere die Einstellung gegen Geldauflage gem. § 153a StPO ist in vielen Verfahren ein Verteidigungsziel, das häufig in einem schriftlichen Verfahren – also ohne Hauptverhandlung – erreicht werden kann. Dann spielt es keine Rolle, ob der Anwalt seine Kanzlei in Berlin hat oder sonst wo. Persönliche Besprechungen mit dem Mandanten können so gut wie immer durch Telefonate und E-Mails ersetzt werden. Videotelefonate, z. B. über Skype, sind eine sinnvolle Sache und können nach meiner Erfahrung das persönliche Gespräch gut ersetzen. 

Ich verteidige in Strafbefehlsverfahren häufig außerhalb Berlins – nicht nur in der Umgebung, sondern bundesweit. Probleme oder unerwartete Mehrkosten haben sich daraus nie ergeben. Wenn Sie nicht sicher sind, was in Ihrem Verfahren sinnvoll ist und ob Sie einen Fachanwalt für Strafrecht aus Berlin beauftragen können, sprechen Sie mit mir. Ich erkläre Ihnen gerne die Details.

 

Ihr Anwalt bei einem Strafbefehl: Albrecht Popken

Anwalt bei Strafbefehl Fachanwalt für Strafrecht Popken
Ihr Anwalt bei einem Strafbefehl

Mein Name ist Albrecht Popken, ich bin Strafverteidiger in Berlin und seit mehr als zehn Jahren (2009) Fachanwalt für Strafrecht. Seit meiner Zulassung zur Anwaltschaft im Jahr 2003 bin ich mehr oder weniger ausschließlich im Strafrecht und in der Strafverteidigung tätig. Ich bearbeite vor allem Mandate aus dem allgemeinen Strafrecht, dem Verkehrsstrafrecht und dem (Verkehrs-) Ordnungswidrigkeitenrecht. Daneben bearbeite ich Mandate aus dem Verkehrszivilrecht – die Erfahrung dort hilft mir vor allem in Verfahren wegen Verkehrsunfallflucht (§ 142 StGB). Diese Internetseite zum Strafbefehl betreibe ich seit 2008, was dazu geführt hat, dass ich überdurchschnittlich häufig gegen Strafbefehle verteidige, und zwar nicht nur in Berlin, sondern bundesweit.

 


10 Tipps für die Anwaltssuche nach einem Strafbefehl

 

Tipp Nr. 1: Suchen Sie nach einem Fachanwalt für Strafrecht

Wie jedes andere Rechtsgebiet verlangt das Strafrecht nach einer Spezialisierung des Anwalts – jedenfalls nach meiner Auffassung. Neben der Spezialisierung sollte Ihr Anwalt über Erfahrung verfügen: Je mehr Strafbefehlsverfahren er verteidigt hat, desto besser.

Für den Beschuldigten auf Anwaltssuche ist es schwierig, die Spezialisierung und die Erfahrung eines Rechtsanwalts realistisch einzuschätzen. Eines der wenigen Kriterien, das einigermaßen zuverlässig Auskunft darüber gibt, ist der Fachanwaltstitel. Ein Anwalt, der sich Fachanwalt für Strafrecht nennen will, muss der Rechtsanwaltskammer nachweisen, dass er über besondere theoretische Kenntnisse im Strafrecht verfügt – hierfür absolviert er meist einen Kurs. Wichtiger ist, dass er darüber hinaus seine praktische Erfahrung in der Strafverteidigung mit einer bestimmten Anzahl von Fällen nachweisen muss, die er zu einem großen Teil vor Gericht verteidigt haben muss. Und schließlich muss sich jeder Fachanwalt regelmäßig fortbilden – auch das muss er der Kammer jährlich nachweisen.

Natürlich kann der Fachanwaltstitel nicht garantieren, dass Sie einen “guten” oder den “richtigen” Anwalt für Ihren Strafbefehl erwischt haben. Und es gibt anders herum viele erfahrene Strafverteidiger, die nicht Fachanwalt für Strafrecht sind. Der Fachanwalt kann aber zumindest dafür garantieren, dass Ihr Anwalt praktische Erfahrung in der Strafverteidigung hat – denn sonst hätte er der Kammer die praktischen Fälle nicht nachweisen können. Außerdem gibt der Fachanwaltstitel einigermaßen zuverlässig Auskunft über die Tätigkeitsschwerpunkte des Anwalt. Denn wenn ein Anwalt auf seine Webseite schreibt, er sei im Schwerpunkt im Strafrecht tätig, lässt sich diese Aussage kaum überprüfen. Hier hilft der Fachanwaltstitel. Ein Anwalt, der sich zum Beispiel im Erbrecht zuhause fühlt und das Strafrecht nur “nebenbei” betreibt, wird kaum die Mühe und die Kosten investieren, den Fachanwalt für Strafrecht zu erlangen. Damit sagt der Fachanwaltstitel auch etwas über Schwerpunkte und Interessen des Anwalts aus.

 

Tipp Nr. 2: Sprechen Sie mit dem Anwalt

Strafverteidigung ist Vertrauenssache. Wenn die Chemie zwischen Ihnen und dem Anwalt nicht stimmt, ist das schlecht – um das optimale Ergebnis zu erreichen, müssen Anwalt und Mandant zusammenarbeiten. Sie brauchen außerdem einen Anwalt, der sich die Zeit nimmt, Ihre Fragen ausführlich zu beantworten. Ob Sie insofern den richtigen Anwalt ausgesucht haben, können Sie nur herausfinden, indem Sie mit Ihrem Anwalt sprechen – bevor Sie ihn beauftragen. Wenn Sie schon vor der Beauftragung das Gefühl haben, dass der Anwalt keine Zeit für Sie hat oder er in erster Linie die Frage des Honorarvorschusses mit Ihnen besprechen will, dann ist das kein gutes Zeichen. Sie möchten meinem Rat folgen und mit mir sprechen? Das geht am einfachsten, wenn Sie online einen Telefontermin vereinbaren.

 

Tipp Nr. 3: Sprechen Sie über Geld

Anwälte kosten Geld. So viel ist klar (lesen Sie hier, was ein Anwalt bei einem  Strafbefehl kostet). Weniger klar ist allerdings, wie viel der Anwalt kostet. Gerade im Strafbefehlsverfahren, wo es fast immer „nur“ um Geldstrafen geht, kommt es aber entscheidend darauf an, wie hoch die Anwaltsrechnung am Ende ausfällt. Die Entscheidung, ob man einen Rechtsanwalt mit dem Einspruch gegen den Strafbefehl und mit der Verteidigung gegen den Vorwurf beauftragt, hängt natürlich auch davon ab, was das kostet. Hier dürfen keine Missverständnisse herrschen. Anwälte im Strafrecht können nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abrechnen, sie können aber auch davon abweichen. Und selbst bei Abrechnung nach dem RVG können sich die Kosten erheblich unterscheiden. Die Anwaltskosten müssen für den Mandanten transparent sein, die Anwaltsrechnung darf keine Blackbox sein. Klären Sie die Kostenfrage, bevor Sie den Anwalt beauftragen – damit es am Ende keine böse Überraschung gibt.

 

Tipp Nr. 4: Sprechen Sie über Verteidigungsziele

Was wollen Sie erreichen? Worum geht es Ihnen? Freispruch? Fahrverbot vermeiden? Hauptverhandlung vermeiden? Eintrag im Bundeszentralregister vermeiden? Niedrigere Geldstrafe? Ich kann Ihnen eine erste Einschätzung über Ihre Ziele meist im Erstgespräch geben. Spätestens nach einer Akteneinsicht sollte einen Prognose möglich sein, was erreichbar ist – und was realistisch eher nicht zu erreichen ist. Es ist sinnvoll, die Frage Ihres Verteidigungszieles mit ihrem Anwalt zu besprechen, damit Sie entscheiden können, ob es sich für Sie in Ihrem Verfahren lohnt, einen Anwalt einzuschalten.

 

Tipp Nr. 5: Vergleichen Sie - auch die Preise

Warum nicht erst mit verschiedenen Anwälten sprechen, bevor man sich entscheidet? Und vor allem – warum nicht die Preise vergleichen? Wenn man eine Hose kauft, probiert man mehrere an, bevor man sich entscheidet. Und natürlich schaut man auf das Preisschild, bevor man sich entscheidet. Warum sollte man das bei einem Anwalt anders machen? Deshalb – sprechen Sie mit dem Anwalt, bevor Sie ihn beauftragen (Tipp 2). Sprechen Sie über Geld (Tipp 3). Sprechen Sie über Verteidigungsziele (Tipp 4). Und dann vergleichen Sie (Tipp 5).

 

Tipp Nr. 6: Fachanwalt für Strafrecht oder besser Fachanwalt für Verkehrsrecht?

Verkehrsstrafsachen, z. B. Trunkenheitsfahrten gem. § 316 StGB, Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort gem. § 142 StGB oder fahrlässige Körperverletzungen gem. §§ 223, 229 StGB werden fast immer im Strafbefehlsverfahren erledigt. In diesen Verfahren stellt sich die Frage, ob man besser einen Fachanwalt für Strafrecht oder einen Fachanwalt für Verkehrsrecht beauftragen sollte. Die beiden Rechtsgebiete überschneiden sich, deshalb ist eine Antwort auf diese Frage nicht einfach. Es gibt Strafrechtsanwälte, die so gut wie nie Verkehrssachen machen, weil sie andere Schwerpunkte haben. Und auf der anderen Seite gibt es Anwälte für Verkehrsrecht, die so gut wie nur Verkehrszivilrecht (Unfallabwicklung) oder Verkehrsverwaltungsrecht (Fahrerlaubnisrecht) machen. Im Strafbefehlsverfahren würde ich eher einen Fachanwalt für Strafrecht beauftragen, weil sich das Verkehrsstrafrecht für einen Strafverteidiger weniger Besonderheiten aufweist – die Verfahren werden wie alle anderen Verfahren nach den strafprozessualen Regeln verhandelt.

 

Tipp Nr. 7: Je früher, desto besser

Für jemanden, der einen Strafbefehl erhalten hat, kommt der Tipp, frühzeitig einen Rechtsanwalt zu beauftragen, bereits zu spät. Denn mit dem Strafbefehl ist das Verfahren in das gerichtliche Verfahren übergegangen. Verteidigungschancen, die es im Ermittlungsverfahren eventuell gegeben hätte, sind versäumt. Das lässt sich nicht mehr ändern. Trotzdem sollte man als Beschuldigter jetzt nicht weiter abwarten. Was ich häufig erlebe: Der Beschuldigte erhält einen Strafbefehl. Der Einspruch wird ohne Anwalt eingelegt – den Zweizeiler an das Gericht zu schicken, ist ja kein Hexenwerk. Dann kommt aber einige Wochen später die Ladung zum Termin, was einige Ratlosigkeit und Nervosität hervorruft. Deshalb wird in letzter Minute ein Anwalt gesucht, der einige Tage später in der Hauptverhandlung verteidigen soll. Anderes Beispiel: Der Beschuldigte geht ohne Anwalt in die Hauptverhandlung, weil er davon ausgeht, dass die Sache ja klar sei – ein Freispruch quasi ein Selbstläufer. Die Sache geht schief, das Amtsgericht bestätigt den Strafbefehl. Jetzt soll der Anwalt in der Berufung “die Kohlen aus dem Feuer holen”.

Natürlich wird man als Anwalt versuchen, in diesen (verfahrenen) Verfahrenssituationen noch das Beste für den Mandanten rauszuholen. Und natürlich kann man nach einem Urteil noch eine Einstellung der Sache (oder einen Freispruch) erreichen. Aber – einfacher wird das nicht. Machen Sie es Ihrem Anwalt nicht unnötig schwer. Nehmen Sie rechtzeitig Kontakt auf.

 

Tipp Nr. 8: Sie brauchen (meist) keinen Anwalt vor Ort

Im Strafbefehlsverfahren geht es oft um eine Einstellung der Sache unter Vermeidung der Hauptverhandlung. Dafür braucht es in der Regel keinen Anwalt vor Ort. Es spricht häufig nichts dagegen, einen Anwalt aus Berlin zu beauftragen (siehe oben). Fragen dazu? Sprechen Sie mit mir.

 

Tipp Nr. 9: Google ist nur eine Möglichkeit für die Anwaltssuche

Wenn man keinen Fachanwalt für Strafrecht kennt, wenn auch im Bekanntenkreis keiner empfohlen wird, dann liegt es nahe, nach einem Anwalt für Strafrecht zu googeln. Man sollte sich dabei darüber im Klaren sein, dass bei einer Google-Suche nur ein kleiner Teil der Anwaltschaft präsentiert wird, nämlich entweder die Kollegen, die Werbung schalten oder die Kollegen, die bei den Suchergebnissen hinreichend weit vorne landen.

Eine Alternative sind die Datenbanken der Rechtsanwaltskammern, Anwaltsvereine und vor allem Strafverteidigervereinigungen. So kann man z. B. in Berlin auf der Homepage der Vereinigung der Berliner Strafverteidiger die Mitgliederdatenbank durchsuchen (hier). Ebenso kann man auf der Internetseite der Berliner Anwaltskammer nach Anwälten suchen (hier), dabei kann der Schwerpunkt Strafrecht gewählt werden. Vergleichbare Datenbanken gibt es für andere Städte und Bundesländer – hier hilft eine Google-Suche.

 

Tipp Nr. 10: Einspruch ohne Anwalt – Ratgeber bestellen

Sie wollen den Einspruch gegen den Strafbefehl ohne Anwalt einlegen? Sie mögen keine Anwälte? Sie können/wollen keinen Anwalt bezahlen? Es gibt viele Gründe, den Einspruch ohne Anwalt einzulegen oder sich ohne Anwalt gegen den Strafbefehl zu verteidigen. Sie sollten aber nicht auf bestmögliche Information zum Strafbefehl, zum Verfahren, zum Einspruch und zur Hauptverhandlung verzichten. Fordern Sie den  kostenlosen Ratgeber zum Strafbefehl an.

 

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