Strafbefehl – Vorstrafe, BZR & Führungszeugnis

Register Vorstrafe BZR
Jede Verurteilung wird im Bundeszentralregister eingetragen.

Einleitung 

Bundeszentralregister, Führungszeugnis, Vorstrafe – all das kann nach einem Strafbefehl relevant sein. Wenn Sie einen Strafbefehl erhalten haben, können Sie sich hier informieren, was es mit den Registern im Strafverfahren auf sich hat:

 

Was Sie zum Strafbefehl und zum BZR wissen müssen:


Vorbestraft durch einen Strafbefehl?

„Ist man wegen eines Strafbefehls vorbestraft?“ Neben der Frage nach den Tagessätzen im Strafbefehl ist das die häufigste Frage, die mir als Strafverteidiger von meinen „Strafbefehls-Mandanten“ gestellt wird. Leider ist das Ganze mit der Vorstrafe ein wenig kompliziert, sodass ich die Frage nicht in einem Satz beantworten kann. Wenn Sie weiterlesen, werden Sie aber eine ziemlich genaue Vorstellung davon haben, was es mit der „Vorstrafe“ nach einem Strafbefehl bzw. im Strafrecht auf sich hat.

Warum ist das überhaupt wichtig? Ganz einfach: Weil Sie die Frage, ob Sie Einspruch gegen den Strafbefehl einlegen sollten oder nicht, sinnvoll nur beantworten können, wenn Sie abschätzen können, welche Folgen der Strafbefehl für Sie persönlich hat. Und weil die Einträge im Bundeszentralregister und im Führungszeugnis mittelbare Folgen des Strafbefehls sind, sollten Sie sich über dieses Thema umfassend informieren, bevor Sie Ihren Strafbefehl akzeptieren. Genaue Erläuterungen zur Vorstrafe nach einem Strafbefehl finden Sie natürlich nicht nur hier, sondern auch im Ratgeber zum Strafbefehl, den Sie kostenlos anfordern können:

 

Zum Verständnis der ganzen Thematik ist es wichtig, zwischen dem Bundeszentralregister auf der einen Seite und dem Führungszeugnis auf der anderen Seite zu unterscheiden (Übrigens: Das Führungszeugnis heißt heute nicht mehr „polizeiliches Führungszeugnis“, das gab es zu Kaisers Zeiten).

 

Strafbefehl und Bundeszentralregister

Das Bundeszentralregister (BZR) ist ein Register (also eine Datenbank), das vom Bundesamt für Justiz geführt wird. Wie das Ganze zu führen ist, ist im Bundeszentralregistergesetz (BZRG) geregelt. Dieses Gesetz ist, was die Verständlichkeit und Bürgernähe angeht, ein ziemlicher Albtraum. Selbst einfache Fragen – wird meine Verurteilung eingetragen und für wie lange? – lassen sich nur beantworten, wenn man sich ein wenig in die Materie eingearbeitet hat. Diese Hürden führen leider dazu, dass man im Internet viel Unsinn lesen kann, was die Vorstrafe und das Bundeszentralregister betrifft. Auch Anwälte haben beim BZRG manchmal Schwierigkeiten, aus dem Stegreif zutreffende Antworten zu geben.

Für das Bundeszentralregister gilt, dass dort jede strafrechtliche Verurteilung eines deutschen Gerichts eingetragen wird (§ 4 BZRG). Weil der Strafbefehl gem. § 410 Abs. 3 StPO nichts anderes ist als ein strafgerichtliches Urteil, wird auch die Geldstrafe (oder Freiheitsstrafe) aus dem Strafbefehl in das Bundeszentralregister eingetragen. Im Klartext: Auch wenn Ihr Strafbefehl Sie nur zu 5 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt, wird diese Strafe im Bundeszentralregister eingetragen! Die Eintragung erfolgt nach Rechtskraft. Jeder Strafbefehl, gegen den kein Einspruch eingelegt wird und der nach Ablauf der Einspruchsfrist rechtskräftig wird, führt also automatisch zu einem Eintrag im BZR. 

 

Wann wird das BZR wichtig?

Wichtig werden kann ein Eintrag im Bundeszentralregister vor allem in drei Fällen:

1. Wenn es später erneut zu einem Strafverfahren kommt. Wird in diesem späteren Strafverfahren festgestellt, dass der Betroffene schon einmal (möglicherweise sogar einschlägig) bestraft wurde, dann wird die neue Strafe meist höher ausfallen. Der Betroffene gilt in dem späteren Verfahren als vorbelastet, weil er schon einmal mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob die frühere Verurteilung durch ein Urteil oder durch einen Strafbefehl verhängt wurde. Die Voreintragung ist also Strafzumessungsgrund. Gibt es bereits mehrere Voreintragungen, wird das Gericht irgendwann auch bei einem Vergehen eine Freiheitsstrafe ausurteilen, weil davon ausgegangen wird, dass sich der bereits mehrfach zu einer Geldstrafe Verurteilte durch die Geldstrafen nicht hinreichend beeindrucken ließ.Außerdem führt die Voreintragung in der Regel dazu, dass eine Einstellung nach den §§ 153, 153a StPO im späteren Verfahren ausscheidet. Staatsanwälte bejahen nämlich bei einem Beschuldigten, der schon einmal bestraft wurde, regelmäßig das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung mit der Folge, dass die notwendige Zustimmung zur Einstellung verweigert wird.

2. In § 41 BZRG sind eine Reihe von Behörden genannt, die – neben den Gerichten – Einblick in das Bundeszentralregister nehmen können. Das wird relevant, wenn Sie z.B. einen Antrag auf Einbürgerung (§ 41 Abs. 1 Nr. 6 BZRG) oder auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (Nr. 11) stellen. Wichtig sind auch die Zuverlässigkeitsprüfungen für Leute, die auf einem Flughafen arbeiten (Nr. 13).

3. Darüber hinaus wird der Eintrag im Bundeszentralregister wichtig, wenn eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister erteilt wird. Und die wichtigste Form der Auskunft aus dem Bundeszentralregister ist das Führungszeugnis. Während in den oben genannten Fällen nur die Strafverfolgungsbehörden selbst und einige wenige oberste Behörden Einblick in das Bundeszentralregister erhalten, können über das Führungszeugnis auch Private – z. B. der Arbeitgeber – Einblick in das Bundeszentralregister erhalten.

 

Strafbefehl und Führungszeugnis

Führungszeugnisse werden nur auf Antrag erteilt, und zwar nur auf Ihren persönlichen Antrag hin. Sie haben es also selbst in der Hand, wer Ihr Führungszeugnis zu Gesicht bekommt und wer nicht.

Das Führungszeugnis gibt grundsätzlich wieder, was im Bundeszentralregister steht. Wenn Sie also zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt werden, steht das auch im Führungszeugnis. Allerdings gibt es eine wichtige Ausnahme. Geringfügige Erstverurteilungen sollen beim Führungszeugnis außen vor bleiben. Der Gesetzgeber möchte nicht, dass jemand gleich wegen eines einzigen eher geringen Vergehens als vorbestraft gilt. Deshalb ist in § 32 Abs. 2 Nr. 5 a BZRG geregelt, dass nicht in das Führungszeugnis aufgenommen werden:

Verurteilungen, durch die auf
a) Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen,
b) […] erkannt worden ist, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,

Danach werden Geldstrafen von nicht mehr als neunzig Tagessätzen nicht in das Führungszeugnis aufgenommen, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist.

Wenn Sie also mit dem Strafbefehl das erste Mal bestraft wurden und wenn die Strafe auf weniger oder genau auf 90 Tagessätze lautet, dann wird diese Verurteilung nicht im Führungszeugnis eingetragen. Wobei das ungenau ist: Es kommt nämlich nicht darauf an, ob Sie schon mal bestraft wurden, sondern ob noch eine andere (ältere) Verurteilung im Register steht. Da Eintragungen im Bundeszentralregister nach einer bestimmten Zeit getilgt (gelöscht) werden (dazu unten), kann die neue Verurteilung aus dem Strafbefehl also durchaus die zweite Verurteilung sein – ist die frühere Verurteilung nicht mehr im Register, gilt für die spätere Eintragung das Privileg der 90-Tagessatz-Grenze.

Darüber hinaus ist geregelt, dass Sie sich als „nicht vorbestraft“ bezeichnen dürfen, wenn die Strafe nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen wird (§ 53 BZRG). Das bedeutet, dass von Erstverurteilungen unter oder gleich 90 Tagessätzen, die zwar im Bundeszentralregister, nicht aber im Führungszeugnis eingetragen sind, grundsätzlich niemand erfährt (auch hiervon gibt es Ausnahmen, z. B. in § 53 Abs. Abs. 2 BZRG, wenn Behörden ein Recht auf unbeschränkte Auskunft haben).

Häufiges Missverständnis: Bußgeldverstöße wegen Ordnungswidrigkeiten werden nicht im Bundeszentralregister eingetragen. Die spielen also in diesem Zusammenhang keine Rolle. Wenn Sie z. B. früher einmal geblitzt wurden, eine rote Ampel überfahren haben oder aus sonstigen Gründen einen Bußgeldbescheid erhalten haben, dann stehen diese Sachen zwar ggf. im Fahreignungsregister ("Flensburg"), aber nicht im Bundeszentralregister. Beim Bundeszentralregister (und beim Führungszeugnis) geht es nur um Straftaten, nicht um Ordnungswidrigkeiten.

Ein paar Beispiele zu den Registereintragungen

Ein paar Beispiele helfen, das Ganze klarer zu machen:

Beispiel 1 – Erstverurteilung unter 90 Tagessätzen

Herr M. wird 2017 wegen einer Beleidigung durch einen Strafbefehl zu 30 Tagessätzen verurteilt. Das ist seine erste strafrechtliche Verurteilung.

Folge: Diese Strafe steht im Bundeszentralregister, wird aber wegen der 90-Tagessatz-Regelung (§ 32 Abs. 2 Nr. 5 a BZRG) nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen. Wenn Herr M. ein Führungszeugnis beantragt, weil z.B. sein Arbeitgeber das verlangt, wird dort stehen: „keine Eintragungen“.

Keine Eintragung: Nicht vorbestraft

Beispiel 2 – Zwei geringfügige Verurteilungen

Herr M. wird 2017 wegen einer Beleidigung durch einen Strafbefehl zu 30 Tagessätzen verurteilt. Weil ihm die Sache lästig ist und weil er davon ausgeht, wegen dieser Sache nicht vorbestraft zu sein, akzeptiert er den Strafbefehl. In 2019 übersieht er im Straßenverkehr einen Radfahrer und wird wegen fahrlässiger Körperverletzung erneut zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt.

Folge: Die Verurteilung aus 2017 ist noch im Bundeszentralregister eingetragen, die zweite Verurteilung ist deshalb keine Erstverurteilung mehr. Wenn Herr M. jetzt ein Führungszeugnis beantragt, werden beide Verurteilungen dort aufgeführt. Herr M. ist vorbestraft. Dieses Beispiel macht deutlich, weshalb ich (und meine Kollegen) grundsätzlich empfehlen, immer zu versuchen, bereits die erste Verurteilung zu verhindern, auch wenn diese für sich genommen noch nicht im Führungszeugnis auftauchen würden. Hätte Herr M. bereits in 2017 Einspruch gegen den Strafbefehl wegen Beleidigung eingelegt, hätte man je nach Sachlage wahrscheinlich (zumindest) auch eine Einstellung gegen Geldauflage erreichen können. Ohne Voreintragung wäre im zweiten Verfahren eine Einstellung realistisch gewesen, zumindest aber hätte dieser Eintrag für sich genommen nicht zu einer Vorstrafe geführt.

Beispiel 3 – Erstverurteilung zu 90 Tagessätzen

Herr M. erhält einen Strafbefehl über 90 Tagessätze. Dies ist seine erste strafrechtliche Verurteilung.

Folge: Ebenso wie im ersten Beispiel wird diese Verurteilung nicht ins Führungszeugnis aufgenommen. Die 90 Tagessätze des Herrn M. liegen genau auf der Grenze. Würde der Strafbefehl auf 91 Tagessätze lauten, gilt die Ausnahmeregelung des § 32 Abs. 2 Nr. 5 a BZRG nicht mehr (in der Praxis werden Geldstrafen allerdings in Fünfer- oder Zehnerschritten verhängt, sodass der Strafbefehl nicht zu 91, sondern eher zu 100 Tagessätze verurteilen würde).

Beispiel 4 – Tilgung einer früheren Verurteilung

Herr M. wurde 2011 zu 30 Tagessätzen verurteilt. In 2019 wird er erneut zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt.

 Folge: Wenn Herr M. jetzt ein Führungszeugnis beantragt, wird dort stehen „keine Eintragungen“. Zwar ist Herr M. kein Ersttäter mehr, weil die Verurteilung aus 2011 aber bereits aus dem Register getilgt (gelöscht) wurde, ist die Verurteilung zu 50 Tagessätzen der erste Registereintrag. Die Regelung des § 32 Abs. 2 Nr. 5 a BZRG greift hier ein.

 

Zusammenfassung – Strafbefehl und Registereintragungen

Jede Verurteilung, auch solche durch Strafbefehl, wird im Bundeszentralregister eingetragen. In dieses Register können aber neben den Strafverfolgungsbehörden nur wenige Behörden Einsicht nehmen. Das Bundeszentralregister wird deshalb meist nur relevant im Falle eines neuen Strafverfahrens und wenn ein Führungszeugnis beantragt wird.

Im alltäglichen Leben kann das Führungszeugnis wichtig werden, wenn es z.B. im Bewerbungsverfahren vorgelegt werden muss. In das Führungszeugnis werden Verurteilungen unter 91 Tagessätzen nicht eingetragen, wenn im Register keine andere Verurteilung eingetragen ist.

Wichtig: Dass die Grenze für die Eintragung im Führungszeugnis bei 90 Tagessätzen liegt, ist allgemein bekannt. Man muss aber auch beachten, dass diese Grenze nur für die erste Verurteilung gilt. Gibt es schon einen Eintrag im Bundeszentralregister, spielt die Höhe der zweiten Verurteilung keine Rolle.

 

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